Entgegen der Ansicht des ArbG waren für den Klageantrag zu Nr. 4 ("die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf die Leistungen und die Führung im Dienst erstreckt") nicht nur 250,00 EUR sondern ein halbes Bruttomonatsgehalt des Klägers à 1.540,00 EUR in Ansatz zu bringen.
Dies entspricht der std. Rspr. der Landesarbeitsgerichte Köln (Beschl. v. 26.2.2004 – 4 Ta 43/04), Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 2.6.2004 – 2 Ta 113/04 – n.v.), Hessen (Beschl. v. 19.11.2001 – 5 Ta 85/01) u. Sachsen (Beschl. v. 19.10.2000 – 9 Ta 173/00), der auch die Beschwerdekammer bei einem Klageantrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses folgt, mag auch die Beschwerdekammer bisher nicht zwischen einem Zwischenzeugnis und einem Endzeugnis bei der Streitwertfestsetzung unterschieden haben und auch bei einem Zwischenzeugnis einen Streitwert in Höhe eines Monatsgehalts festgesetzt haben. Hieran hält die Beschwerdekammer bei einem Klageantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht mehr fest.
Nur zur Verdeutlichung (vgl. auch LAG Köln v. 26.2.2004 a.a.O.) sei an Folgendes erinnert: Der Streit um die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses wird bekanntlich üblicherweise mit einem Monatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers bewertet. Das qualifizierte Endzeugnis enthält eine abschließende und vollständige Bewertung der Führung und Leistung des Arbeitnehmers während der Gesamtdauer eines beendeten Arbeitsverhältnisses und dient dem Arbeitnehmer als wesentliche Bewerbungsgrundlage auf dem Arbeitsmarkt. Demgegenüber betrifft das Zwischenzeugnis per definitionem nur einen zeitlichen Teilausschnitt eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, fließt somit nur als Teilaspekt in ein später zu erteilendes Endzeugnis ein, wird umso bedeutungsloser, je mehr Zeit zwischen der Erteilung des Zwischenzeugnisses und dem späteren Ende des Arbeitsverhältnisses vergeht und kommt in aller Regel als Bewerbungsunterlage auf dem Arbeitsmarkt nicht in Betracht. Es erscheint daher nahezu denknotwendig, das der Wert des Streits um ein Zwischenzeugnis regelmäßig hinter dem Wert des Streits um ein Endzeugnis zurückbleiben muss.
Nach alledem war daher auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) der Beschluss des ArbG entsprechend abzuändern.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin