Der Gesetzgeber hat die Problematik der Erforderlichkeit einer einheitlichen Ermittlung des Zeitpunkts für die Wertberechnung gesehen und deshalb auch mit Inkrafttreten des FGG-ReformG eine § 40 GKG entsprechende Vorschrift, nämlich die des § 34 FamGKG, formuliert. Sie liefert dem OLG die passende Grundlage für eine zutreffende Entscheidung.
Nach § 34 S. 1 FamGKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgeblich, wobei insoweit der Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift bei Gericht gemeint ist. Im Stufenverfahren ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass alle Anträge, also ggf. Auskunftsantrag, Antrag, an Eides Statt zu versichern, dass die erteilten Auskünfte richtig und vollständig sind, sowie der Leistungsantrag mit ihrer Einreichung anhängig werden, auch wenn faktisch zunächst nur über die erste Stufe – Auskunft – gestritten und gegebenenfalls verhandelt wird. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift ist allerdings eine Bezifferung des Leistungsantrags regelmäßig noch nicht möglich, sodass der Wert zu schätzen ist auf der Grundlage der Erwartung des Antragstellers. Auf jeden Fall ist gem. § 34 S. 1 FamGKG mit Einreichung der Antragsschrift eine Bewertung vorzunehmen. § 38 FamGKG verdrängt § 33 FamGKG, sodass keine Addition der Werte der einzelnen Stufen zu erfolgen hat, vielmehr der höchste Wert der jeweiligen Stufe für das Verfahren maßgeblich ist.
Beispiel 1
Die Antragstellerin verlangt im Stufenverfahren 1. Auskunft über die Einkommensverhältnisse ihres getrennt lebenden Ehemannes, 2. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die erteilte Auskunft und 3. Trennungsunterhalt auf der Grundlage des sich aus der Auskunft ergebenden Zahlbetrags. Sie reicht den Antrag am 3.3.2012 beim FamG ein und verlangt rückständigen Unterhalt beginnend ab Januar 2012 sowie zukünftigen Unterhalt beginnend ab April 2012. Außergerichtlich hat sie Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 300,00 EUR beansprucht. Dieser Betrag entspricht ihrer Erwartung.
Die Bewertung des Stufenverfahrens geschieht wie folgt:
1. |
Auskunftsantrag |
1.000,00 EUR |
2. |
Eidesstattliche Versicherung |
500,00 EUR |
3. |
Leistungsantrag geschätzt |
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(12 x 300,00 + fällige Unterhaltsbeträge 3 x 300,00 EUR) |
4.500,00 EUR |
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Verfahrenswert unter Berücksichtigung des § 38 FamGKG insgesamt |
4.500,00 EUR |
Beispiel 2
Wie Bespiel 1. Indes zahlt der Antragsgegner am 15.3.2012 einen Betrag i.H.v. 600,00 EUR auf den geltend gemachten Unterhaltsrückstand sowie laufend beginnend ab April 2012 monatlich 150,00 EUR.
Es ergibt sich dieselbe Bemessung für den Wert des Verfahrens wie in Bespiel 1, weil Veränderungen nach Einreichung der Stufenanträge wegen § 34 S. 1 FamGKG nicht zu berücksichtigen sind.
Hinweis
Zu beachten ist aber, dass § 34 S. 1 FamGKG nur für den Wert des Verfahrens gilt, damit eine für die Zustellung der Antragsschrift maßgebliche Erhebung von Gerichtskosten möglich ist. Ungeachtet dessen können Veränderungen, insbesondere Erledigungserklärungen oder Zahlungen nach Antragseinreichung aber dennoch Auswirkungen entfalten, nämlich dann, wenn es um die Berechnung der Anwaltsgebühren geht. Denn die Terminsgebühr entsteht nur insoweit, als über den Verfahrensgegenstand tatsächlich auch verhandelt wird.
Beispiel 3
Wie Bespiele 1. und 2. Die Antragstellerin beziffert die Leistungsstufe und verlangt laufenden Unterhalt beginnend ab April 2012 in Höhe von 150,00 EUR monatlich. Der Wert für die Verfahrensgebühr beträgt (weiterhin) 4.500,00 EUR. Der Wert für die Terminsgebühr ist auf der Grundlage eines Werts von (150,00 EUR x 12 Monate =) 1.800,00 EUR zu ermitteln.
Abzurechnen ist daher wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert: 4.500,00 EUR) |
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354,90 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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(Wert: 1.800,00 EUR) |
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159,60 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
534,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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101,56 EUR |
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Gesamt |
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636,06 EUR |
Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz