Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbemessung bei einem Stufenantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Erhebung eines Stufenklageantrages, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gem. § 38 FamGKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche.

Der höchste Streitwert ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen.

Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend.

Auch vorsorglich in eine Vereinbarung aufgenommene Erklärungen können einen Wert haben.

Wechselseitig mit Antrag und Widerantrag geltend gemachte Auskunftsansprüche haben keinen eigenen Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG), wenn Antrag und Widerantrag denselben Streitgegenstand betreffen.

 

Normenkette

FamGKG § 59 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 15 Abs. 2; FamGKG i.V.m. § 34; FamGKG §§ 38, 34; RVG § 32 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Jena (Beschluss vom 08.05.2012; Aktenzeichen 44 F 432/10)

AG Jena (Beschluss vom 15.09.2010; Aktenzeichen 44 F 432/10)

AG Jena (Beschluss vom 20.08.2010; Aktenzeichen 44 F 432/10)

 

Tenor

1. Die Beschlüsse des AG - Familiengericht - Jena vom 20.8.2010, 8.5.2012 und 15.9.2010 - 44 F 396/12, in Verbindung mit der Teilabhilfeentscheidung vom 26.6.2012, werden wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Wert für die Auskunftsstufe wird auf 2240 EUR,

der Wert für die Zahlungsstufe wird auf 8960 EUR und

der Wert der Vereinbarung wird auf 8750 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat mit der am 6.7.2010 eingereichten Antragsschrift die Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung und Zahlung des sich nach Auskunftserteilung ergebenden Trennungsunterhalts ab dem 1.6.2010 in Anspruch genommen.

Die Antragsschrift wurde der Antragsgegnerin am 27.7.2010 zugestellt.

Das AG hat mit Beschluss vom 20.8.2010 den Verfahrenswert auf 500 EUR festgesetzt.

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 24.8.2010 hat das AG mit Beschluss vom 15.9.2010 den Beschluss vom 20.8.2010 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Auskunftsstufe 2240 EUR beträgt.

Im Termin vom 2.12.2010 haben die Parteien sich in einem Teilvergleich dahingehend geeinigt, dass die Immobilie R. Str. in J. veräußert werde und zwar meistbietend nicht unter 175000 EUR. Der Verkauf soll über Makler erfolgen, um deren Beauftragung sich beide Beteiligte kümmern. Der Verkauf soll nach Möglichkeit bis zum 31.3.2011 erfolgen.

Die Parteien haben weiter zur Auskunftsstufe streitig verhandelt.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 15.8.2011 widerantragstellend den Antragsteller auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

Die Parteien haben im Termin vom 1.9.2011 die Auskunftsanträge wechselseitig anerkannt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 24.2.2012 den Antrag nach Beendigung der Auskunftsstufe insgesamt für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 18.4.2012 der Erledigungserklärung angeschlossen.

Nach dem Beschluss des AG vom 8.5.2012 haben die Kosten des Verfahrens der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.

Das AG hat weiter in Ziff. 2. die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt:

Auskunftsstufe (Schriftsatz Antragsteller vom 6.7.2010) 500 EUR

Teilvergleich (mündliche Verhandlung vom 2.12.2010, Bl. 43d A) 1000 EUR

Auskunftsantrag Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 15.8.2011) 500 EUR.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 6.6.2012, die anführt, bei einer Stufenklage sei jeweils der höhere Wert maßgebend, § 38 FamGKG. Der Leistungsantrag sei, wenn der Antrag nach Auskunftserteilung unbeziffert bleibe, nach dem höheren Wert des Leistungsantrages zu schätzen.

Lediglich die Terminsgebühr könne herabgesetzt werden, wenn diese nur nach dem Wert des Auskunftsanspruches entstanden sei. Der Wert des ggf. für die Terminsgebühr relevanten Auskunftsanspruches sei nicht pauschal zu bemessen, sondern bestimme sich nach § 42 FamGKG und betrage ca. 1/10 bis 1/3 des erwarteten Unterhaltsanspruches.

Das Gericht habe bereits mit Beschluss vom 15.9.2010 den Verfahrenswert für die Auskunftsstufe auf 2240 EUR und damit ¼ des Verfahrenswertes der damals geschätzten Leistungsanspruches angesetzt (14 × 640 EUR mtl. =) 8960 EUR. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich der Wert verringert haben solle.

Beantragten beide Beteiligte wechselseitig Auskunft bezüglich des Einkommens des jeweils anderen, so handele es sich um unterschiedliche Gegenstände, die gesondert zu bewerten und zu addieren seien, §§ 38, 33 FamFG. Da die Antragsgegnerin keinen eigenen Unterhaltsanspruch verfolge, sei nur eine pauschale Verfahrenswertbemessung möglich, wie sie das Gericht vor...

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