FamGKG §§ 34, 38
Leitsatz
- Der Verfahrenswert richtet sich bei einem Stufenantrag insgesamt nach dem Wert der werthöchsten Stufe; dieser Wert ist zugleich auch für einen insgesamt verfahrensbeendenden Vergleich maßgeblich und zwar selbst dann, wenn der Verfahrenswert durchgreifend durch eine anfänglich auf der Auskunftsstufe geäußerte Begehrensvorstellung bestimmt wird, hinter der der später bezifferte Zahlungsantrag zurückbleibt.
- Der Verfahrenswert des mit der Zustellung insgesamt rechtshängig gewordenen Stufenantrages verringert sich – unabhängig von der Fassung des späteren Zahlungsantrages – nicht durch nach Anhängigkeit auf den Anspruch erfolgte Zahlungen.
OLG Celle, Beschl. v. 17.6.2011 – 10 WF 164/11
1 Sachverhalt
Der Antragsgegner ist im vorliegenden, am 25.6.2010 eingeleiteten Verfahren – zunächst von der Mutter des jetzigen Antragstellers als Verfahrensstandschafterin, nach Erreichen der Volljährigkeit am 18.10.2010 durch den Antragsteller selbst – auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen worden; dabei ist zunächst – mit den Anträgen zu 1) bis 4) – ein Stufenantrag hinsichtlich des Unterhalts ab 1.2.2010 sowie – mit dem Antrag zu 5) – "bis zur Bezifferung des Klageantrages zu 4)" ein vorläufiger monatlicher Mindestbetrag von 398,00 EUR geltend gemacht worden. Die Klage ist nach Einzahlung eines der vorläufigen Wertfestsetzung durch das AG von (12 x 398,00 EUR =) 4.776,00 EUR entsprechenden Gerichtskostenvorschusses zugestellt worden. Nach alsbaldiger Auskunftserteilung und anschließender Erledigungserklärung hinsichtlich der Stufen 1) bis 3) ist der Antrag zu 4) mit am 12.11.2010 eingegangenem Schriftsatz dahin beziffert worden, dass für (die Zeit der Volljährigkeit) ab 1.10.2010 monatlich 370,00 EUR "unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen" sowie für die Zeit vom 1.2.2010 bis 30.9.2010 "rückständiger Unterhalt" i.H.v. 520,00 EUR begehrt wurden; dieser Antrag ist dem Antragsgegner am 3.12.2010 zugestellt worden.
In der Folgezeit sind zwischen den Beteiligten Vergleichsverhandlungen geführt worden; ein entsprechender Vergleichsvorschlag des AG ist schließlich durch beiderseitige schriftsätzliche Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten angenommen worden, so dass das AG mit Beschl. v. 21.3.2011 das Zustandekommen des Vergleiches festgestellt hat. Mit am gleichen Tag ergangenem Beschluss hat es den Verfahrenswert sowie den Wert des Vergleiches auf jeweils 2.578,00 EUR festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die eine Festsetzung auf jeweils 5.296,00 EUR erstrebt.
Das AG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert und den Wert des Vergleiches wie folgt festgesetzt:
|
bis zum 2.12.2010: 12 x 398,00 EUR = 4.776,00 EUR zuzüglich Rückstände von 220,00 EUR = 4,996,00 EUR; |
|
ab 3.12.2010 (Rechtshängigkeit des bezifferten Antrages): 3 x (420,00 EUR – 398,00 EUR =) 22,00 EUR = 66,00 EUR + 3 x (376,00 EUR – 364,00 EUR =) 12,00 EUR = 36,00 EUR + 6 x 376,00 EUR = 2.256,00 EUR zuzüglich Rückstände von 220,00 EUR = 2.578,00 EUR. |
Dabei hat es ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Antragsteller bei der Bezifferung seines Antrages die entsprechenden – unstreitig erfolgten – Zahlungen des Antragsgegners während des laufenden Verfahrens abgesetzt hat.
Die weitergehende Beschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
a) Das AG hat bei seiner differenzierenden Wertfestsetzung bereits übersehen, dass § 38 FamGKG für eine – wie vorliegend gegebene – Stufenklage besondere Vorschriften enthält; danach ist der Wert für die Stufenklage insgesamt und einheitlich nach dem werthöchsten Einzelantrag festzusetzen. Ist der Verfahrenswert bereits auf der Auskunftsstufe einmal durch eine konkret geäußerte Begehrensvorstellung des Antragstellers in einem gewissen Umfang bestimmt, so kann dieser Wert auf den nachfolgenden Stufen des weiteren Verfahrens – abgesehen von den vorliegend unzweifelhaft nicht gegebenen Fällen einer teilweisen Antragsrücknahme oder eines teilweisen Anerkenntnisses – damit in keinem Fall mehr unterschritten werden. Insofern ist es bereits ausgeschlossen, dass nach einer – wie amtsgerichtlich ausdrücklich erfolgten – Festsetzung des Wertes für die Auskunftsstufe auf die Gebührenstufe bis 5.000,00 EUR im weiteren Verfahren – namentlich für die Zahlungsstufe – eine geringere Wertfestsetzung erfolgen könnte.
Der Wert eines – wie vorliegend – insgesamt verfahrensbeendenden Vergleiches richtet sich nach dem zum Vergleichszeitpunkt maßgeblichen Verfahrenswert (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert-Kommentar, Rn 5119); dies muss auch dann gelten, wenn dieser Verfahrenswert gem. § 38 FamGKG auf der Zahlungsstufe entscheidend durch den Wert der ausnahmsweise – namentlich durch übersetzt geäußerte Begehrensvorstellungen – werthöheren Auskunftsstufe bestimmt ist. Insofern ist auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung für die Auskunftsstufe auch eine geringere Wertfestsetzung für den Vergleich nicht denkbar.
b) Zutreffenderweise ist der Verfahrenswert aber selbst für die Auskunftss...