Leitsatz (amtlich)
1. Der Verfahrenswert richtet sich bei einem Stufenantrag insgesamt nach dem Wert der werthöchsten Stufe; dieser Wert ist zugleich auch für einen insgesamt verfahrensbeendenden Vergleich maßgeblich und zwar selbst dann, wenn der Verfahrenswert durchgreifend durch eine anfänglich auf der Auskunftsstufe geäußerte Begehrensvorstellung bestimmt wird, hinter der der später bezifferte Zahlungsantrag zurückbleibt.
2. Der Verfahrenswert des mit der Zustellung insgesamt rechtshängig gewordenen Stufenantrages verringert sich - unabhängig von der Fassung des späteren Zahlungsantrages - nicht durch nach Anhängigkeit auf den Anspruch erfolgte Zahlungen.
Normenkette
FamGKG §§ 34, 38
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 21.03.2011; Aktenzeichen 622 F 3289/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 21.3.2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21.4.2011 geändert; der Wert für das erstinstanzliche Verfahren sowie den Vergleich wird einheitlich auf die Gebührenstufe bis 6.000 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Gründe
I. Der Antragsgegner ist im vorliegenden, am 25.6.2010 eingeleiteten Verfahren - zunächst von der Mutter des jetzigen Antragstellers als Prozessstandschafterin, nach Erreichen der Volljährigkeit am 18.10.2010 durch den Antragsteller selbst - auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen worden; dabei ist zunächst - mit den Anträgen zu 1. bis 4. - ein Stufenantrag hinsichtlich des Unterhalts ab 1.2.2010 sowie - mit dem Antrag zu 5. - "bis zur Bezifferung des Klageantrages zu 4." ein vorläufiger monatlicher Mindestbetrag von 398 EUR geltend gemacht worden. Die Klage ist nach Einzahlung eines der vorläufigen Wertfestsetzung durch das AG von (12 × 398 EUR =) 4.776 EUR entsprechenden Gerichtskostenvorschusses zugestellt worden. Nach alsbaldiger Auskunftserteilung und anschließender Erledigungserklärung hinsichtlich der Stufen 1. bis 3. ist der Antrag zu 4. mit am 12.11.2010 eingegangenem Schriftsatz dahin beziffert worden, dass für (die Zeit der Volljährigkeit) ab 1.10.2010 monatlich 370 EUR "unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen" sowie für die Zeit vom 1.2. bis 30.9.2010 "rückständiger Unterhalt" i.H.v. 520 EUR begehrt wurden; dieser Antrag ist dem Antragsgegner am 3.12.2010 zugestellt worden.
In der Folgezeit sind zwischen den Beteiligten Vergleichsverhandlungen geführt worden; ein entsprechender Vergleichsvorschlag des AG ist schließlich durch beiderseitige schriftsätzliche Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten angenommen worden, so dass das AG mit Beschluss vom 21.3.2011 das Zustandekommen des Vergleiches festgestellt hat. Mit am gleichen Tag ergangenem Beschluss hat es den Verfahrenswert sowie den Wert des Vergleiches auf jeweils 2.578 EUR festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die eine Festsetzung auf jeweils 5.296 EUR erstrebt.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.4.2011 teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert und den Wert des Vergleiches wie folgt festgesetzt:
bis zum 2.12.2010:
12 × 398 EUR = 4.776 EUR zzgl. Rückstände von 220 EUR = 4,996 EUR;
ab 3.12.2010 (Rechtshängigkeit des bezifferten Antrages):
3 × (420 EUR - 398 EUR =) 22 EUR = 66 EUR + 3 × (376 EUR - 364 EUR =) 12 EUR = 36 EUR + 6 × 376 EUR = 2.256 EUR zzgl. Rückstände von 220 EUR = 2.578 EUR.
Dabei hat es ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Antragsteller bei der Bezifferung seines Antrages die entsprechenden - unstreitig erfolgten - Zahlungen des Antragsgegners während des laufenden Verfahrens abgesetzt hat.
Der Einzelrichter hat die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II.1. Die - nach der amtsgerichtlichen Teilabhilfe verbliebene - Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 447,32 EUR den Betrag von 200 EUR (§ 59 Abs. 1 Satz 2 FamGKG): auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung ergibt sich ein Gebührenanspruch der Verfahrensbevollmächtigten von (1,3 × 301 EUR =) 391,30 EUR + (1,2 × 189 EUR =) 226,80 EUR + (1,0 × 189 EUR =) 189 EUR + 20 EUR = 827,10 EUR + 19 % USt = 157,15 EUR = 984,25 EUR, auf Grundlage der von ihr erstrebten Wertfestsetzung dagegen ein solcher von ((1,3 + 1,2 + 1 =) 3,5 × 338 EUR =) 1.183 EUR + 20 EUR = 1.203 EUR + 19 % USt = 228,57 EUR = 1.431,57 EUR.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a. Das AG hat bei seiner differenzierenden Wertfestsetzung bereits übersehen, dass § 38 FamGKG für eine - wie vorliegend gegebene - Stufenklage besondere Vorschriften enthält; danach ist der Wert für die Stufenklage insgesamt und einheitlich nach dem werthöchsten Einzelantrag festzusetzen. Ist der Verfahrenswert bereits auf der Auskunftsstufe einmal durch eine konkret geäußerte Begehrensvorstellung des Antragstellers in ...