Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert bei Stufenantrag
Leitsatz (amtlich)
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag führt nicht dazu, dass der von der Verfahrenskostenhilfe umfasste Wert schon der in der Antragsschrift geäußerten Begehrensvorstellung gleichkommt. Vielmehr ist der (für die Verfahrenskostenhilfe maßgebliche) Wert des gesamten Stufenantrags nach Erledigung der Auskunftsstufe erst noch durch einen weiteren Gerichtsbeschluss zu konkretisieren.
Normenkette
FamGKG § 38
Verfahrensgang
AG Steinfurt (Aktenzeichen 30 F 24/11) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Beschwerde lediglich darauf abzielt, den durch die bewilligte Verfahrenskostenhilfe abgedeckten Verfahrenswert heraufzusetzen, möglicherweise bezogen nicht nur auf die Auskunftsstufe, sondern auf den gesamten Stufenantrag. Insoweit hat das AG den Verfahrenswert (entsprechend der Verfahrenskostenhilfebewilligung gemäß dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 3.8.2011 - II-8 WF 177/11 - aber zu Recht lediglich auf 4.750 EUR und nicht auf einen höheren Betrag festgesetzt.
Dies gilt ohnehin, wenn man die Verfahrenswertfestsetzung auf die Auskunftsstufe bezieht, da sich der Verfahrenswert insoweit lediglich in Höhe eines Bruchteils des verfolgten Zahlungsantrags beläuft. Dass für den bloßen Auskunftsantrag aber jedenfalls kein höherer Wert als 4.750 EUR gerechtfertigt ist, folgt schon aus den nachfolgenden Erwägungen, so dass dies keiner weiteren Begründung bedarf.
Nichts anderes gilt aber im Ergebnis auch dann, wenn man davon ausgeht, dass mit der Beschwerde (also über den amtsgerichtlichen Beschluss hinaus) eine Festsetzung des Verfahrenswerts für den gesamten Stufenantrag begehrt wird, etwa weil der Antragsteller gar nicht mehr beabsichtigt, die Leistungsstufe nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Auskunftsantrages überhaupt noch weiterzuverfolgen. Denn selbst dann wäre - jedenfalls im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens - der Wert nicht auf einen höheren Betrag als 4.750 EUR festzusetzen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Ausführungen des bereits erwähnten Senatsbeschlusses vom 3.8.2011, dort S. 2, 2. Absatz zu verweisen. Danach führt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag nicht etwa dazu, dass der von der Verfahrenskostenhilfe umfasste Wert schon der in der Antragsschrift geäußerten Begehrensvorstellung (hier 47.500 EUR) gleichkommt. Vielmehr ist der (für die Verfahrenskostenhilfe maßgebliche) Wert des gesamten Stufenantrags nach Erledigung der Auskunftsstufe erst noch durch einen weiteren Gerichtsbeschluss zu konkretisieren. Ansonsten hätte es der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers eines Stufenantrags praktisch immer in der Hand, allein durch die Äußerung einer bestimmten (möglicherweise gänzlich unrealistischen) Begehrensvorstellung einen für die Verfahrenskostenhilfebewilligung maßgebenden Wert zu erzeugen, ohne dass für das Gericht - da die Auskunft der Gegenseite gerade noch aussteht - die Möglichkeit bestände, hierfür die hinreichenden Erfolgsaussichten (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO) zu überprüfen.
Geht man von Vorstehendem aus, so ergeben sich nach dem bisherigen Verfahrensverlauf, insbesondere nach der Erledigung der Auskunftsstufe, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein höherer Zahlungsanspruch als 4.750 EUR zustehen könnte. Ein entsprechender Zahlungsantrag ist bisher auch nicht von ihm formuliert worden. Es bestünde damit nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch keine Veranlassung, die bisherige Verfahrenskostenhilfebewilligung im Hinblick auf einen höheren Zahlungsantrag zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund kommt gem. § 38 FamGKG - auch wenn man die Beschwerde auf den gesamten Stufenantrag bezieht - die Festsetzung eines höheren Wertes als 4.750 EUR nicht in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 3272857 |
FamRZ 2012, 1324 |
FuR 2012, 614 |