Der Betroffene steht unter rechtlicher Betreuung. Er bzw. sein Betreuer, Rechtsanwalt K, begehren die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten aufgrund von zwölf Bußgeldverfahren, welche die Bundesstadt Bonn, die Antragsgegnerin, gegen den Betroffenen geführt hat.
Rechtsanwalt K ist seit dem 17.7.2009 mit den Aufgabenkreisen Vermögensangelegenheiten, Renten- und Unterhaltsforderungen, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Befugnis zum Empfang von Post zum rechtlichen Betreuer des Betroffenen bestellt. Mit Schriftsatz vom 24.7.2009 legitimierte er sich gegenüber der Antragsgegnerin unter Vorlage des Bestellungsbeschlusses und legte "aus Gründen äußerster anwaltlicher Vorsorge" gegen zwölf gegen den Betroffenen ergangene Bußgeldbescheide der Antragsgegnerin Einspruch ein. Zur Begründung wies er auf den Gesundheitszustand des Betroffenen hin. Dieser sei seit Langem derart schwer alkoholabhängig, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die Bußgeldvorwürfe adäquat zu verteidigen.
Dieser Schriftsatz und alle weiteren an die Antragsgegnerin gerichteten Schriftsätze von Rechtsanwalt K wiesen jeweils die Aktenzeichen aller Bußgeldverfahren auf. Es wurde dabei jeweils nur ein einheitlicher Schriftsatz verfasst. Jeweils in Fettdruck und unterstrichen war als Betreff "Betreuungssache Franz S." genannt. Auf der rechten Seite stehen untereinander – ebenfalls fettgedruckt und unterstrichen – die Wörter "Wichtig" und "Betreuungsverfahren". Die Schriftsätze wurden auf dem Briefbogen verfasst, welche Rechtsanwalt K auch ansonsten für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt verwendet.
Nach Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches dem Betroffenen schwere Hirnleistungsdefizite resultierend aus einem langjährigen schweren Alkoholmissbrauch bescheinigte, nahm die Antragsgegnerin alle Bußgeldbescheide zurück und stellte die Verfahren gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung ein.
Hiernach hat Rechtsanwalt K gegenüber der Antragsgegnerin beantragt, Rechtsanwaltskosten aus seiner Verfahrensvertretung in Höhe von insgesamt 2.820,30 EUR festzusetzen und zu erstatten. Seine Vergütung hat er auf der Grundlage des RVG unter Ansatz von hälftigen Mittelgebühren jeweils wie folgt berechnet:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV: 42,50 EUR x 12 |
510,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV: 67,50 EUR x 12 |
810,00 EUR |
Erledigungsgebühr, Nr. 5115 VV: 67,50 EUR x 12 |
810,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV: 20,00 EUR x 12 |
240,00 EUR |
Zwischensumme (netto): |
2.370,00 EUR |
19 % USt, Nr. 7800 VV |
450,30 EUR |
Gebühren und Auslagen insgesamt |
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(brutto): |
2.820,30 EUR |
Die Antragsgegnerin entschied, dass "die Kosten" von ihrer Stadtkasse zu tragen sind. Dabei nahm sie Bezug auf § 105 OWiG i.V.m. § 467a StPO.
Im gleichen Bescheid setzte sie unter Zurückweisung des weitergehenden Kostenfestsetzungsantrages die zu erstattenden Auslagen wie folgt fest:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV |
85,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV |
135,00 EUR |
Erledigungsgebühr, Nr. 5115 VV |
135,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme (netto): |
375,00 EUR |
19 % USt, Nr. 7800 VV |
71,25 EUR |
Gebühren und Auslagen insgesamt |
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(brutto): |
446,25 EUR |
Der Vergütungsberechnung legte sie zugrunde, dass es sich bei der Vertretung in den Bußgeldverfahren lediglich um eine einheitliche Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG gehandelt habe. Zur Begründung führte sie aus, dass Rechtsanwalt K für alle gegen den Betroffenen eingeleitete Bußgeldverfahren immer nur einen Schriftsatz mit allen Aktenzeichen verfasst habe, so dass deshalb von einer einzigen Angelegenheit auszugehen sei. Er könne die Gebühren und Auslagenpauschale daher nur einmal fordern. Die Antragsgegnerin legte dabei Mittelgebühren zugrunde.
Dagegen hat Rechtsanwalt K gerichtliche Entscheidung beantragt. Das AG hat diesen Rechtsbehelf zurückgewiesen. Dabei hat es aus der Formulierung in der Antragsschrift "beantrage ich" geschlossen, dass Rechtsanwalt K den Antrag im eigenen Namen gestellt habe. Dies stehe der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung allerdings nicht entgegen, da er durch den Kostenfestsetzungsbescheid selbst beschwert und daher antragsberechtigt sei. In der Sache sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aber nicht begründet. Rechtsanwalt K stünden bereits deshalb keine Gebührenansprüche nach dem RVG zu, da er nicht als Verteidiger, sondern als Betreuer des Betroffenen tätig geworden sei. Unabhängig von der Frage, ob er berechtigt gewesen wäre, sich in den Bußgeldverfahren als Verteidiger zu legitimieren und dann entsprechend abzurechnen, hätte er dies ausdrücklich erklären müssen. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr habe er in jedem Schreiben deutlich auf das Betreuungsverhältnis hingewiesen. Auch eine Verteidigungsvollmacht habe er nicht vorgelegt. Stattdessen habe er sich mit dem Beschluss über seine Bestellung zum Betreuer legitimiert.
Dagegen hat Rechtsanwalt K sofortige Beschwerde eingelegt, wobei ...