Die Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Beschluss des ArbG ist zulässig, aber unbegründet. Andererseits durfte das ArbG die Beschwerde des Klägers aber auch nicht zum Anlass nehmen, die monatlich zu zahlende Rate zu erhöhen.
1. Das ArbG hat sich in seinem Nichtabhilfebeschluss im Einzelnen mit den vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung angeführten Positionen befasst, nachdem es zuvor bereits auf verschiedene Bedenken und Nachweisnotwendigkeiten hingewiesen hatte. Insoweit lassen die Ausführungen des ArbG aus der Sicht des Beschwerdegerichts Rechtsfehler nicht erkennen. Auch hat der Kläger weder das Schreiben des ArbG noch den Nicht-Abhilfe-Beschluss oder die vom Beschwerdegericht eingeräumte Schriftsatzfrist dazu genutzt, sein Beschwerdevorbringen zu vertiefen und die fehlenden Belege nachzureichen. Mit dem PKH-Beschluss, gegen welchen sich die vorliegende Beschwerde richtet, war dem Kläger eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 135,00 EUR monatlich auferlegt worden. Aus den Ausführungen des ArbG ergibt sich nachvollziehbar, dass eine Abänderung dieses Beschlusses zugunsten des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt erscheint.
2. Zu Unrecht hat das ArbG allerdings seine Nichtabhilfeentscheidung zum Anlass genommen, die dem Kläger auferlegte Ratenzahlungsverpflichtung von 135,00 EUR monatlich auf 155,00 EUR monatlich zu erhöhen.
Diese Maßnahme des ArbG verstößt gegen das sogenannte Verschlechterungsverbot. Das Verbot der "reformatio in peius" gilt bei der PKH-Beschwerde eines PKH-Antragstellers gegen eine Ratenzahlungsverpflichtung nicht nur für das Beschwerdegericht selbst (vgl. z.B. Zöller/Philippi, § 127 ZPO, Rn 37 m.w.N.), sondern auch für das ArbG, wenn es prüft, ob der Beschwerde abgeholfen werden muss.
Vergleicht man die Berechnung, die das ArbG in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss zugrunde gelegt hat, mit derjenigen, die zu dem PKH-Beschluss geführt hat, so unterscheiden sich diese in der Position "eine Massage wöchentlich 23,00 EUR" und in der Position "Kfz-Versicherung 36,07 EUR". Die Nichtberücksichtigung dieser Positionen in der Berechnung vom 20.1.2011 beruht augenscheinlich nicht auf einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse beim Kläger, sondern auf einer Neubewertung dieser Positionen durch das Arbeitsgericht. Die Abänderung der Ratenzahlungsverpflichtung zulasten des Antragstellers, also eine Erhöhung der Ratenzahlung, kommt aber nur bei einer nachträglichen wesentlichen Änderung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Dies folgt aus § 120 Abs. 4 ZPO sowie aus den vom Gesetzgeber bewusst eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten der Staatskasse in § 127 Abs. 3 ZPO.
Es muss somit bei der mit Beschl. v. 18.11.2010 angeordneten Ratenhöhe verbleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Berechnung vom 20.1.2011, soweit sie von derjenigen vom 18.11.2010 abweicht, zutreffend ist oder nicht.