Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH. Ratenzahlungsanordnung. sofortige Beschwerde. Verschlechterungsverbot
Leitsatz (amtlich)
Legt der PKH-Antragsteller gegen die Höhe einer ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung sofortige Beschwerde ein, so gilt das sog. Verschlechterungsverbot nicht nur für das Beschwerdegericht, sondern auch für das Arbeitsgericht bei seiner Abhilfeentscheidung. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert, kommt eine Erhöhung der angeordneten Raten aufgrund einer Neubewertung der unveränderten Angaben dann nicht in Betracht.
Normenkette
ZPO § 127
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 18.11.2010; Aktenzeichen 4 Ca 1669/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 19.12.2010 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.11.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger entgegen der Festlegung in Ziffer 1 des Tenors des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.1.2011 nicht monatliche Raten in Höhe von 155,00 EUR zu zahlen hat, sondern wie im Prozesskostenhilfebeschluss vom 18.11.2010 vorgesehen, Raten in Höhe von 135,00 EUR monatlich.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers vom 19.12.2010 gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.11.2010 ist zulässig, aber unbegründet. Andererseits durfte das Arbeitsgericht die Beschwerde des Klägers aber auch nicht zum Anlass nehmen, die monatlich zu zahlende Rate zu erhöhen.
1. Das Arbeitsgericht hat sich in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 20.01.2011 im Einzelnen mit den vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung vom 29.12.2010 angeführten Positionen befasst, nachdem es zuvor bereits mit Schreiben vom 03.01.2011 auf verschiedene Bedenken und Nachweisnotwendigkeiten hingewiesen hatte. Insoweit lassen die Ausführungen des Arbeitsgerichts aus der Sicht des Beschwerdegerichts Rechtsfehler nicht erkennen. Auch hat der Kläger weder das Schreiben des Arbeitsgerichts vom 03.01.2011, noch den Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 20.01.2011 oder die vom Beschwerdegericht mit Verfügung vom 23.02.2011 eingeräumte Schriftsatzfrist dazu genutzt, sein Beschwerdevorbringen zu vertiefen und die fehlenden Belege nachzureichen. Mit dem PKH-Beschluss vom 18.11.2010, gegen welchen sich die vorliegende Beschwerde richtet, war dem Kläger eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 135,00 EUR monatlich auferlegt worden. Aus den Ausführungen des Arbeitsgerichts ergibt sich nachvollziehbar, dass eine Abänderung dieses Beschlusses zugunsten des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt erscheint.
2. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht allerdings seine Nicht-Abhilfe-Entscheidung vom 20.01.2011 zum Anlass genommen, die dem Kläger auferlegte Ratenzahlungsverpflichtung entgegen dem Beschluss vom 18.11.2010 von 135,00 EUR monatlich auf 155,00 EUR monatlich zu erhöhen.
Diese Maßnahme des Arbeitsgerichts verstößt gegen das sogenannte Verschlechterungsverbot. Das Verbot der „reformatio in peius” gilt bei der PKH-Beschwerde eines PKH-Antragsstellers gegen eine Ratenzahlungsverpflichtung nicht nur für das Beschwerdegericht selbst (vgl. z. B. Zöller/Philippi, § 127 ZPO, Rdnr. 37 m. w. N.), sondern auch für das Arbeitsgericht, wenn es prüft, ob der Beschwerde abgeholfen werden muss.
Vergleicht man die Berechnung, die das Arbeitsgericht in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 20.01.2011 zugrunde gelegt hat, mit derjenigen, die zu dem PKH-Beschluss vom 18.11.2010 geführt hat, so unterscheiden sich diese in den Positionen „eine Massage wöchentlich 23,00 EUR” und in der Position „Kfz-Versicherung 36,07 EUR„. Die Nichtberücksichtigung dieser Positionen in der Berechnung vom 20.01.2011 beruht augenscheinlich nicht auf einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse beim Kläger, sondern auf einer Neubewertung dieser Positionen durch das Arbeitsgericht. Die Abänderung der Ratenzahlungsverpflichtung zu Lasten des Antragstellers, also eine Erhöhung der Ratenzahlung, kommt aber nur bei einer nachträglichen wesentlichen Änderung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Dies folgt aus § 120 Abs. 4 ZPO sowie aus den vom Gesetzgeber bewusst eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten der Staatskasse in § 127 Abs. 3 ZPO.
Es muss somit bei der mit Beschluss vom 18.11.2010 angeordneten Ratenhöhe verbleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Berechnung vom 20.01.2011, soweit sie von derjenigen vom 18.11.2010 abweicht, zutreffend ist oder nicht.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Unterschriften
Dr. Czinczoll, VRLAG
Fundstellen
Haufe-Index 2862746 |
AGS 2012, 187 |