Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat den Streitwert im Ergebnis zutreffend auf 2.800,00 EUR festgesetzt.
1. Das LG hat zu Recht bei der Bemessung des Streitwerts allein auf den geltend gemachten Herausgabeanspruch abgestellt. Denn bei der Verbindung eines Herausgabeantrags mit der Verurteilung zum Schadensersatz nach fruchtlosem Ablauf einer Frist (§§ 255, 259 ZPO) ist wegen der wirtschaftlichen Identität beider Ansprüche nur der Herausgabeanspruch zu bewerten (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn 16 "Schadensersatz" und § 255 Rn 6). Dies wird auch mit der Beschwerde nicht angegriffen.
2. Der Streitwert einer Klage, die auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefes gerichtet ist, bestimmt sich nach dem Interesse des Klägers an der Herausgabe des Briefes (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1999, 891; OLG Saarbrücken JurBüro 1990, 1661; Schneider, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 2776; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 "Herausgabeklagen"). Dessen Wert ist nach § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei ist maßgebend, ob durch die Zurückhaltung des Briefes eine erhebliche Gefährdung der Vermögensinteressen des Klägers eingetreten ist (Schneider, a.a.O., Rn 2779 u. 2785).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der vom LG festgesetzte Streitwert von 2.800,00 EUR, der 34 % des kalkulierten Fahrzeugrestwerts von 8.158,17 EUR entspricht, angemessen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Entscheidung des LG Augsburg (Beschl. v. 3.11.2000 – 10 T 4495) beruft, nach der in der Regel der Streitwert für die Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefes die Hälfte des Zeitwerts des Fahrzeugs betragen soll, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Nach der obergerichtlichen Rspr. (OLG Düsseldorf MDR 1999, 891; OLG Saarbrücken JurBüro 1990, 1661; OLG Nürnberg MDR 1969, 1020), der sich der Senat anschließt, ist ein Streitwert von der Hälfte des Fahrzeugwertes nur bei Vorliegen einer besonderen Beeinträchtigung der Interessen des Klägers anzunehmen. Eine solche kann beispielsweise gegeben sein, wenn das Fahrzeug weiterveräußert werden soll. Zwar hat die Klägerin entgegen der Darstellung im Nichtabhilfebeschluss des LG angegeben, dass sie das Fahrzeug bereits seit Januar 2009 verkaufen wollte und zuletzt im Mai 2009 zwei Kaufinteressenten gehabt habe. Der pauschale Vortrag, der Verkauf sei daran gescheitert, dass der Fahrzeugbrief zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar gewesen sei, ist für den Senat aber nicht nachvollziehbar. Denn dieses ist auch bei dem Verkauf von finanzierten Fahrzeugen, bei denen sich der Fahrzeugbrief im Besitz der finanzierenden Bank befindet, die Regel. Eine besondere Vermögensgefährdung scheidet zudem deswegen aus, weil sich die Beklagte nicht des Eigentums an dem Fahrzeug berühmt, sondern lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB wegen einer geringfügigen Forderung i.H.v. 380,05 EUR geltend gemacht hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint der vom LG festgesetzte Streitwert angemessen.