Obwohl durch § 55 Abs. 6 RVG nicht eindeutig vorgegeben, beginnt die Monatsfrist mit der Zustellung des Aufforderungsschreibens an den Anwalt. Die Zustellung muss an den Anwalt erfolgen, dem die maßgeblichen Vergütungsansprüche zustehen. Erfolgt die Zustellung, etwa bei Auswechslung der beigeordneten Anwälte, an einen anderen Anwalt, wird die Frist nicht in Lauf gesetzt. Gehört der beigeordnete Anwalt einer Sozietät an, ist jeder Anwalt empfangsberechtigt.[7] Das Empfangsbekenntnis muss durch den Anwalt persönlich unterzeichnet sein, die Unterschrift des Bürovorstehers, von Büropersonal oder eines Referendars genügt nicht.[8]

Die Frist berechnet sich nach § 222 ZPO gegebenenfalls i.V.m. §§ 16 Abs. 2, 113 Abs. 1 FamFG. Es wird auf die Vorschriften des BGB verwiesen (§ 222 Abs. 1 ZPO). Da es sich um eine Monatsfrist handelt, endet die Frist mit Ablauf des Tages des folgenden Monats, der seiner Zahl nach dem Zustellungstag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO).

Fehlt der Zustellungstag im Folgemonat, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Folgemonats. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag (am Gerichtsort) oder einen Sonnabend, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO).

 

Beispiel 1

Die Aufforderung nach § 55 Abs. 6 RVG wird dem Anwalt am 13.2.2013 zugestellt.

Die Monatsfrist endet mit Ablauf des 13.3.2013, so dass der Vergütungsantrag noch bis zum 13.3.2013 – 24:00 Uhr bei Gericht (gegebenenfalls in den Nachtbriefkasten) eingehen kann. Am 14.3.2013 – 0:00 Uhr ist der Anspruch erloschen.

 

Beispiel 2

Die Aufforderung nach § 55 Abs. 6 RVG wird dem Anwalt am 31.8.2013 zugestellt.

Die Monatsfrist endet mit Ablauf des 30.9.2013.

 

Beispiel 3

Die Aufforderung nach § 55 Abs. 6 RVG wird dem Anwalt am 1.4. zugestellt.

Die Monatsfrist würde mit Ablauf des 1.5. enden. Da es sich bei dem 1.5. um einen allgemeinen Feiertag handelt, läuft die Frist jedoch erst mit Ablauf des 2.5. um 24:00 Uhr ab.

[7] Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 172 ZPO Rn 4.
[8] Zöller/Stöber, § 174 ZPO Rn 15.

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