Die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung dem Grunde nach anstelle der gesetzlichen Gebühren (9.077,00 EUR) wegen besonderen Umfangs und besonderer Schwierigkeit entspricht der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse, auf die Bezug genommen wird. Der Umfang und der zeitliche Aufwand – wie in den Schriftsätzen des Antragstellers dargelegt – ging über das durchschnittliche Maß anwaltlicher Bemühungen vor dem LG deutlich hinaus, weshalb die festgesetzte Gebühr angemessen ist, die leicht über die Wahlverteidigerhöchstgebühr (15.712,50 EUR) im Hinblick auf den Aktenumfang, den zeitlichen Umfang der sechs Besuchstermine sowie der Lektüre der umfangreichen TKÜ-Protokolle, die Schwierigkeit der Beweiswürdigung und die erhebliche zeitliche Inanspruchnahme über 25 Hauptverhandlungstage in einem Zeitraum von knapp 7½ Monaten hinausgeht.

Eine noch höhere Pauschvergütung (beantragt in Höhe von 23.000,00 EUR) kommt nicht in Betracht. Hierbei musste gesehen werden, dass 12 (der 25) Hauptverhandlungstage weniger als 4 Stunden (durchschnittlich zwischen 2 und 3 Stunden) dauerten und die Vernehmung von 18 Zeugen und einem Sachverständigen angesichts der Anzahl der Hauptverhandlungstage keinesfalls überdurchschnittlich ist.

Zahlungen des Angeklagten oder dritter Personen sind im Rahmen des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen; bei der Entscheidung gem. § 51 RVG sind die Zahlungen allerdings nicht zu beachten (Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn 63 zu § 51; OLG Stuttgart Die Justiz 1983, 421).

Entnommen von www.burhoff.de

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