Leitsatz (amtlich)

Zahlungen des Angeklagten oder dritter Personen sind im Rahmen des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen; bei der Entscheidung gemäß § 51 RVG sind die Zahlungen nicht zu beachten.

bewilligt, die an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4101, 4105, 4113 und 4115) tritt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

 

Tenor

Rechtsanwalt X. wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des Angeklagten eine Pauschgebühr von EUR 16.000 (i. W.: sechzehntausend)

 

Gründe

Die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung dem Grunde nach anstelle der gesetzlichen Gebühren (9.077 Euro) wegen besonderen Umfangs und besonderer Schwierigkeit entspricht der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse vom 14.2.2012, auf die Bezug genommen wird. Der Umfang und der zeitliche Aufwand - wie in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 19.1. und 28.2.2012 dargelegt - ging über das durchschnittliche Maß anwaltlicher Bemühungen vor dem Landgericht deutlich hinaus, weshalb die festgesetzte Gebühr angemessen ist, die leicht über die Wahlverteidigerhöchstgebühr (15.712,50 Euro) im Hinblick auf den Aktenumfang, den zeitlichen Umfang der sechs Besuchstermine sowie der Lektüre der umfangreichen TKÜ-Protokolle, die Schwierigkeit der Beweiswürdigung und die erhebliche zeitliche Inanspruchnahme über 25 Hauptverhandlungstage in einem Zeitraum von knapp 7 1/2 Monaten hinausgeht.

Eine noch höhere Pauschvergütung (beantragt in Höhe von 23.000 Euro) kommt nicht in Betracht. Hierbei musste gesehen werden, dass 12 (der 25) Hauptverhandlungstage weniger als 4 Stunden (durchschnittlich zwischen 2 und 3 Stunden) dauerten und die Vernehmung von 18 Zeugen und einem Sachverständigen angesichts der Anzahl der Hauptverhandlungstage keinesfalls überdurchschnittlich ist.

Zahlungen des Angeklagten oder dritter Personen sind im Rahmen des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen; bei der Entscheidung gemäß § 51 RVG sind die Zahlungen allerdings nicht zu beachten (Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rdn. 63 zu § 51; OLG Stuttgart, Die Justiz 1983, 421).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3957449

AGS 2013, 173

StraFo 2012, 290

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