Schließen Versicherer und Versicherungsnehmer einen Vergleich in einem Rechtsstreit, in dem die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers nicht eingeklagt war, unterbleibt eine Anrechnung, wenn der Wortlaut des Vergleichs keinen Anhalt dafür bietet, dass sämtliche Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis einschließlich aller Neben- und Kostenansprüche verglichen wurden. Ist nur der originäre Leistungsanspruch aus dem Versicherungsfall Gegenstand des Vergleichs, ist damit die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers durch den Vergleich nicht tituliert.

OLG Koblenz, Beschl. v. 19.6.2012 – 14 W 320/12

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