Die in eine sofortige Kostenbeschwerde umzudeutende "Beschwerde" des Angeklagten ist gem. § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. StPO bereits unzulässig.
Der Beschwerdeführer geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass die seinerzeit vom Nebenkläger erhobene sofortige Beschwerde gegen die ursprüngliche Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Einstellungsbeschluss v. 23.3.2012 gem. § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. StPO unzulässig ist. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Anfechtung der das Verfahren abschließenden Hauptsachenentscheidung durch den Beschwerdeführer – hier also Nebenkläger – nicht statthaft ist. Nicht statthaft ist die Anfechtung wiederum dann, wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels oder eines anderen verbindlichen Rechtsbehelfs befugt ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; NStZ-RR 2001, 63; Meyer-Goßner, StPO, § 464 Rn 17 ff. m.w.N.). Dieser Ausschluss gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Nebenentscheidung gesetzeswidrig ist (Meyer-Goßner, StPO, § 464 Rn 18). Dies ist hier der Fall, weil dem Nebenkläger gegen Einstellungsbeschlüsse nach den §§ 153 ff. StPO – und damit auch gegen einen solchen nach § 153a StPO – kein Rechtsmittel zusteht, auch wenn sie verfahrensfehlerhaft ergangen sind (BGH NJW 2002, 2401; Meyer-Goßner, StPO, § 400 Rn 9 m.w.N.).
Gleichwohl war das AG zur Ergänzung der Kostenentscheidung mittels des hier angefochtenen Beschlusses vom 10.3.2012 befugt. Denn dasjenige Gericht, dass eine zugunsten eines Nebenklägers zu treffende Auslagenentscheidung versäumt hat, ist jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen – wie hier – eine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. StPO aus den vorgenannten Gründen nicht statthaft ist, auf eine Gegenvorstellung hin berechtigt bzw. verpflichtet, die unterbliebene Entscheidung nachzuholen (KG JR 1989, 392; OLG Düsseldorf MDR 1993, 786; OLG Düsseldorf VRS 84, 446). Insofern ist die ursprünglich vom Nebenkläger eingelegte sofortige Beschwerde in eine Gegenvorstellung bzw. Gehörsrüge umzudeuten, so dass der unterbliebene Ausspruch bzgl. der Auslagen des Nebenklägers gem. § 33a StPO durch die Ausgangsinstanz nachgeholt werden durfte (vgl. Meyer-Goßner, § 464 Rn 12 m.w.N.), zumal der Nebenkläger vor der Kostenentscheidung im endgültigen Einstellungsbeschluss vom 23.3.2012 nicht gehört worden ist.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung vom 10.8.2012 der Sache nach um eine auf eine Gegenvorstellung bzw. Gehörsrüge hin ergangene Abhilfeentscheidung. Eine solche kann aber nicht im Wege der Beschwerde angegriffen werden, da ansonsten diejenigen Regelungen, die – wie hier § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. StPO – die Anrufung der nächsten Instanz ausschließen, unzulässig unterlaufen würden (so ausdrücklich OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 63; Meyer-Goßner, StPO, § 33a Rn 10 m.w.N.).
Angesichts dessen war die hier gegen die ergänzende Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge bereits als unzulässig zu verwerfen.