ZPO § 106
Leitsatz
Einen nach Ablauf der Wochenfrist des § 106 ZPO eingereichten Antrag auf Ausgleichung der Kosten hat der Rechtspfleger gleichwohl zu beachten, wenn der Antrag des Prozessgegners zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschieden ist und der verspätete Antrag keine weiteren Ermittlungen erfordert.
OLG Koblenz, Beschl. v. 30.10.2012 – 14 W 592/12
1 Aus den Gründen
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Ob ein Kostenausgleichungsverfahren durchgeführt wird, steht nicht in der unmittelbaren Dispositionsbefugnis der Parteien, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Teilweise wird sogar eine entsprechende Verpflichtung angenommen (LG Bonn Rpfleger 1984, 33). Der Zweck des Kostenausgleichungsverfahrens liegt nämlich in der Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens und der nachfolgenden Zwangsvollvollstreckung (Musielak/Wolst, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 106 Rn 1). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 8.8.2012 seinen Kostenausgleichungsantrag vom 2.5.2012 zurückgenommen hat, bleibt diese Prozesserklärung angesichts des Umstandes, dass zugleich ein neuer Festsetzungsantrag gestellt wurde unerheblich. Das Kostenausgleichungsverfahren nach § 106 ZPO setzt lediglich einen Festsetzungsantrag sowie eine Kostenentscheidung nach Quoten voraus. Beide Voraussetzungen liegen ohne Zweifel vor.
Das LG hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kostenfestsetzungsantrag des Gegners im Kostenausgleichungsverfahren nach § 106 ZPO auch dann noch zu berücksichtigen ist, wenn er zwar nach der nicht verlängerbaren Wochenfrist des § 106 Abs. 1 S. 1 ZPO aber vor der Abfassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingeht (Musielak/Wolst, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 106 Rn 1; Giebel, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 106 Rn 10; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 106 Rn 4). Das muss jedenfalls so lange gelten, wie der verspätete Kostenausgleichungs- bzw. Festsetzungsantrag keine weiteren Ermittlungen des Kostenbeamten erfordert. Dies entspricht dem Vereinfachungszweck des § 106 ZPO. Auch diese Voraussetzung liegt unabhängig davon vor, ob auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 2.5.2012 oder den Antrag vom 8.8.2012 abgestellt wird.
Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Kostenfestsetzungsantrag des Gegners erst nach Ablauf der Wochenfrist eingeht und in diesem Zeitpunkt der Kostenfestsetzungsbeschluss schon abgesetzt war (hierzu OLG Hamm JurBüro 1996, 262; LG Hannover Rpfleger 1989, 342, die dann keine Notwendigkeit einer erstmaligen Ausgleichung sehen).
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz