Zwischen den beteiligten Eheleuten war ein Scheidungsverfahren anhängig, in dem auch der Versorgungsausgleich zu regeln war. Das Gericht hat für beide Eheleute Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach haben sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau einmal Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum anderen jeweils auch Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung erworben.

Im Verhandlungstermin haben die beteiligten Eheleute im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Teilvereinbarung geschlossen und wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, soweit die betrieblichen Anrechte betroffen sind.

Im Scheidungsverbundbeschluss hat das FamG die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden, den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die von beiden Eheleuten erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften durchgeführt und im Übrigen ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Den Verfahrenswert für die Ehescheidung hat das FamG auf 4.905,00 EUR, den Wert für den Versorgungsausgleich auf 1.962,00 EUR (4 x 490,50 EUR) festgesetzt.

Im Rahmen der VKH-Vergütung beanspruchte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch eine Einigungsgebühr aus dem für den Versorgungsausgleich festgesetzten Gegenstandswert von 1.962,00 EUR. Die zuständige Rechtspflegerin äußerte Bedenken gegen eine antragsgemäße Festsetzung und verwies auf eine beigefügte Stellungnahme des zuständigen Bezirksrevisors.

Die Rechtspflegerin hat daraufhin die Verfahrenskostenhilfevergütung ohne die beantragte Einigungsgebühr festgesetzt.

Dagegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Erinnerung eingelegt. Sie verfolgt die Einigungsgebühr weiter. Der Familienrichter hat der Erinnerung zum Teil stattgegeben und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage die Beschwerde zugelassen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auch dann entstanden, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich bezogen auf jeweils eines von mehreren Anrechten jedes Ehegatten ausschließen. Im Hinblick auf die Anrechte, die die Ehegatten durch ihre Vereinbarung vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, hätten die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG geprüft werden müssen. Es hätte auch der Frage nachgegangen werden müssen, wie sich der Versorgungsausgleich auf etwaige Unterhaltsansprüche ausgewirkt hätte. Nach Ansicht des FamG ist die Einigungsgebühr aus dem Verfahrenswert zu berechnen, der auf die von der Vereinbarung erfassten Anrechte entfällt. Da von der Einigung zwei von vier Anrechten betroffen sind, bemisst das Gericht den Gegenstandswert auf 981,00 EUR (2 x 10 % des für die Ehescheidung angesetzten Werts von 4.905,00 EUR, dem wiederum das dreifache Nettoeinkommen beider Eheleute zugrunde liegt).

Der Bezirksrevisor hat gegen den Beschluss des Familienrichters Beschwerde eingelegt. Nach seiner Auffassung kann eine Einigungsgebühr dann nicht entstehen, wenn nur hinsichtlich einzelner Teile eine gegenseitige Verzichtserklärung abgegeben wird, aber hinsichtlich der weiter erworbenen Ansprüche eine Entscheidung des Gerichts erforderlich ist. Die Splittung eines Gegenstands (hier Versorgungsausgleich) sei gebührenrechtlich nicht möglich. Eine Einigungsgebühr könne nicht entstehen, wenn einzelne Teile des Gegenstands von der Entscheidung ausgeklammert würden. Es werde nicht verkannt, dass der Gesetzgeber durchweg Bemühungen der Parteien und Anwälte, einen Rechtsstreit schneller zu erledigen und dem Gericht Arbeit zu ersparen, durch besondere Gebührenersparnis (FamGKG) einerseits oder Zusatzgebühren (RVG) andererseits anerkenne. Dies sei auch zu begrüßen. Dies könne aber nicht dazu führen, dass die Erledigung eines Teilaspektes zu einer Teileinigungsgebühr führe. Es gebe auch umgekehrt keine Gebührenreduzierung für den Gegenstand Versorgungsausgleich, da eben nicht der Versorgungsausgleich insgesamt erledigt worden sei, sondern eine Entscheidung des Gerichts über diesen Gegenstand erforderlich gewesen sei.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, das die Beschwerde zurückgewiesen hat.

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