Normenkette
RVG-VV Nrn. 1000, 1003; FamFG §§ 217, § 217 ff.
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 11.06.2014; Aktenzeichen 1 F 105/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 vom 29.8.2014 wird der Beschluss des AG Familiengericht - Emmendingen vom 11.6.2014 (1 F 105/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die an Rechtsanwalt S. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 856,80 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 232,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, der Beteiligte Ziff. 1, begehrt die Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 RVG-VV.
Im Scheidungsverfahren vor dem AG Emmendingen (1 F 105/12) wurde dem Antragsgegner mit Beschluss vom 6.6.2012 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Peter S. als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Das Gericht holte Auskünfte der Versorgungsträger ein.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger der Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 20.9.2012 mit, dass hinsichtlich der Antragstellerin die Klärung des deutschen Versicherungskontos abgeschlossen sei, jedoch noch nicht alle Versicherungsläufe von den ausländischen Versicherungsträgern (Polen) vorlägen und etwaige Auswirkungen auf den Ehezeitanteil des Anrechts daher zur Zeit nicht abschließend festgestellt werden könnten. Erfahrungsgemäß werde die Ermittlung der ausländischen Versicherungszeiten noch ungefähr 6 Monate andauern.
Für den Antragsgegner wurde zunächst mit Schreiben vom 24.9.2012 von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg eine Auskunft erteilt mit dem Hinweis, eine Mitteilung des ausländischen Versicherungsträgers über Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat liege bisher nicht vor. Mit Schreiben vom 26.4.2013 nahm die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg die Auskunft vom 24.9.2012 dann zurück und ersetzte sie durch eine Auskunft vom gleichen Tage unter Anwendung der Europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Antragstellerin teilte mit Schriftsatz vom 9.11.2012 mit, dass sie in der Ehezeit nicht in Polen gearbeitet und auch der Antragsgegner nach Kenntnis der Antragstellerin keine polnische Anwartschaften während der Ehezeit erwirtschaftet habe. Sie sei mit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend der Auskünfte über die deutschen Versicherungszeiten einverstanden. Mit Schriftsatz zum 3.2.2014 bat schließlich auch der Antragsgegner darum, dass nunmehr der Versorgungsausgleich auf der Basis einer Rentenauskunft für die Antragstellerin durchgeführt werde, die sich allein auf die in Deutschland erworbenen Anwartschaften beziehe, da in Polen keine Anwartschaften erworben sein dürften und wenn, diese so gering seien, dass sie keinen nennenswerten Einfluss auf den Versorgungsausgleich haben dürften.
Das AG verwies darauf, dass auch die polnischen Anrechte von Amts wegen zu ermitteln seien. Sofern beide beteiligten Seiten darüber einig seien, dass der Versorgungsausgleich allein auf Basis der innerstaatlichen Auskunft durchgeführt werde, so werde angeregt, eine solche Vereinbarung im Termin zu schließen.
Beide Ehegatten teilten sodann mit, dass sie zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bereit seien.
Daraufhin forderte das AG bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine rein innerstaatliche Auskunft für die Ehefrau an. Nachdem diese eingegangen war, wurde Haupttermin im Scheidungsverfahren bestimmt. Zur Folgesache Versorgungsausgleich wurde dort u.a. protokolliert:
"Die Beteiligten geben an, dass sie damit einverstanden sind, dass der Versorgungsausgleich aufgrund der erteilten innerstaatlichen Auskünfte durchgeführt wird. Vorgespielt und genehmigt."
Der Verfahrenswert wurde auf 11.970 EUR festgesetzt (Ehescheidung: 8.550 EUR, Versorgungsausgleich: 3.420 EUR). Im Tenor des Scheidungsbeschlusses wurde über vier Anrechte entschieden.
Mit Schriftsatz vom 23.5.2014 beantragte der Antragsgegner-Vertreter, seine Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 1.011,50 EUR festzusetzen; dabei machte er u.a. eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG-VV aus dem Wert 3.420 EUR, nämlich 195 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, geltend.
Mit Beschluss des AG Emmendingen vom 11.6.2014 wurde die Vergütung des Antragsgegner-Vertreters unter Absetzung der Einigungsgebühr gem. §§ 45, 49 RVG auf 779,45 EUR festgesetzt und der weiter gehende Antrag zurückgewiesen. Dass die Parteien laut Aktenvermerk offensichtlich mit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund der erteilten Auskünfte einverstanden gewesen seien, stelle keine Einigung zwischen den Parteien im Sinne von Nr. 1003 RVG-VV dar.
Gegen den am 30.6.2014 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner-Vertreter aus eigenem Recht mit Schriftsatz vom gleichen Tag, eingegangen beim AG Emmendingen am 3.7.2014, Rechtsmittel ein mit der Begründung, die Einigungsgebühr se...