Es bestehen hier bereits Bedenken dagegen, ob die Beschwerde nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig ist. … Das aber bedarf keiner Vertiefung, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Auch dann, wenn der Antragsgegner den geschuldeten Unterhalt freiwillig bezahlt und der Zahlungsanspruch nur deswegen gerichtlich geltend gemacht wird, weil der Antragsteller für den Anspruch einen gerichtlichen Titel haben will, ist nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Jahresbetrag des Unterhalts anzusetzen und nicht deswegen ein geringerer Wert, weil insoweit nur das "Titulierungsinteresse" im Raum stünde. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist insoweit eindeutig und unterscheidet nicht danach, ob der Anspruch auf künftige Zahlung des Unterhalts deswegen erhoben wird, weil der Anspruchsverpflichtete den laufenden Unterhalt nicht bezahlt oder seine Unterhaltspflicht bestreitet, oder deswegen, weil der Anspruchsberechtigte sich trotz Leistung des laufenden Unterhalts durch Titulierung des Anspruchs die Möglichkeit verschaffen will, bei einer künftig etwa ausbleibenden Leistung sogleich die Zwangsvollstreckung betreiben zu können (siehe zum aktuellen Stand der Rspr. etwa OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.8.1995 – 2 WF 75/95; OLG Celle, Beschl. v. 1.10.2002 – 10 WF 251/02, FamRZ 2003, 465 f., 466; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.4.1990 – 16 WF 41/90; siehe auch Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 3 ZPO Rn 35 unter "Titulierungsinteresse"). Das erscheint auch deshalb als zutreffend, weil bei einem Antrag auf künftigen Unterhalt im Zeitpunkt der Antragstellung naturgemäß noch nicht feststehen kann, ob der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung auch künftig freiwillig erfüllen wird oder nicht. Der Unterhaltsverpflichtete, der den geschuldeten Unterhalt bisher freiwillig gezahlt hat, wird auf diese Weise nicht mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko belastet; denn die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat er entsprechend § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG nicht zu tragen, wenn er den gerichtlich geltend gemachten Unterhaltsanspruch sofort anerkennt und keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegeben hat. Einen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung hat er dann, wenn er den laufenden Unterhalt bisher freiwillig gezahlt hat, aber nur gegeben, wenn er einer vorgerichtlichen Aufforderung, den Anspruch kostenfrei titulieren zu lassen (etwa durch Erstellen einer Jugendamtsurkunde) nicht nachgekommen ist (siehe z.B. KG, Beschl. v. 1.3.2011 – 13 UF 263/10, NJW 2011, 2672 ff.).
Die von dem Antragsgegner angeführten Stellen aus Rspr. und Lit. stehen dem nur scheinbar entgegen: Sie betreffen den Fall, dass vor Gericht ein Vergleich geschlossen wird, der nicht nur die in dem anhängigen gerichtlichen Verfahren streitigen Ansprüche umfasst, sondern in dem der Schuldner sich weitergehend vollstreckbar verpflichtet, auch weiterhin einen bisher freiwillig gezahlten Unterhalt zu leisten. Da es für den Wert, der der Berechnung der durch den Abschluss des Vergleichs ausgelösten Gebühren zugrunde zu legen ist, nicht darauf ankommt, worauf die Parteien sich in dem Vergleich geeinigt haben, sondern darauf, über welche streitigen Ansprüche sie sich geeinigt haben, ist bei der Wertberechnung der unstreitig geschuldete Unterhalt eigentlich nicht einzubeziehen; nur für diese Konstellation ist daher streitig, ob nicht zumindest ein Titulierungsinteresse anzusetzen ist (siehe z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 10.2.1992 – 7 WF 21/92, u. Beschl. v. 23.2.1983 – 2 WF 241/82).