RVG § 11 Abs. 5 ZPO § 97 Abs. 1
Leitsatz
Kann nicht festgestellt werden, dass ein Prozessbevollmächtigter für ein Beschwerdeverfahren mandatiert wurde, ist die diesbezüglich beantragte Kostenfestsetzung zurückzuweisen.
OLG Köln, Beschl. v. 30.7.2012 – 4 WF 70/12
1 Aus den Gründen
Zu Recht hat das FamG die beantragte Kostenfestsetzung in Höhe des Teilbetrages von 351,38 EUR zurückgewiesen, da der Antragsgegner insoweit gem. § 11 Abs. 5 RVG Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
Haupteinwand ist, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners nicht für das Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich mandatiert worden waren. Darin liegt eine Einwendung materiell-rechtlicher Art, da dann ein Vergütungsanspruch nicht bestünde. Dieser Einwand ist auch nicht unbeachtlich, da er nicht völlig aus der Luft gegriffen scheint. So kann in der Akte eine Bestellung der Beschwerdeführer selbst für das Beschwerdeverfahren der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe (VBL) nicht festgestellt werden. Vielmehr hatten sich diese lediglich für das Berufungsverfahren des Antragsgegners zum Güterrecht bestellt und namens und im Auftrag des Antragsgegners und Berufungsklägers gegen das im Verbund ergangene Urteil des AG beschränkt auf die Nr. 4 des Urteilsausspruchs – Zugewinnausgleich – Berufung eingelegt. Es kann auch in der Folgezeit nicht festgestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zum Beschwerdeverfahren der VBL Stellung genommen hätte. Über die Beschwerde der VBL ist sodann abgesondert durch das OLG im schriftlichen Verfahren entschieden worden. Ausweislich des Senatsbeschlusses sind als Verfahrensbevollmächtigte im Beschlusstenor die erstinstanzlich tätig gewordenen Anwälte genannt. Zwar ist dieser Beschluss ausweislich der Postzustellungsurkunde an die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Berufungsverfahren (Beschwerdeführer) zugestellt worden. Daraus kann aber eine Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners auch im Beschwerdeverfahren tätig zu werden, nicht zwingend geschlossen werden. Erfolgte doch die Zustellung nicht auf Veranlassung des Antragsgegners sondern durch das Gericht. Zwar wurde im Vergleichsrubrum, in welchem nur noch ein Vergleich zum Zugewinnausgleich der Parteien geschlossen wurde, unter Nr. 1) des Rubrums auch die VBL als Beschwerdeführerin aufgeführt, obwohl über den Versorgungsausgleich zuvor abgetrennt entschieden worden war. Jedoch folgte erst unter Nr. 2) der Antragsgegner mit seiner Parteibezeichnung "Antragsgegners und Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagter" und im Anschluss hieran waren als deren "Verfahrensbevollmächtigte" die Beschwerdeführer genannt. Auch nach diesem Rubrum sind diese gerade nicht auch als Verfahrensbevollmächtigte für das Beschwerdeverfahren der VBL aufgeführt.
Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Mandatierung für das Beschwerdeverfahren der VBL nicht erfolgt ist. Der Vortrag des Antragsgegners erscheint damit nicht völlig haltlos und aus der Luft gegriffen.