Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei: materiell-rechtliche Einwendung (hier: fehlende Beauftragung)
Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG hat nach § 11 Abs. 5 RVG zu unterbleiben, wenn Einwendungen gegen die Festsetzung erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Solche Eiwendungen sind nur dann unbeachtlich, wenn sie völlig haltlos und aus der Luft gegriffen scheinen. Dagegen ist eine Schlüssigkeitsprüfung nicht vorzunehmen.
Hat der Versorgungsträger in einem Scheidungsverbundverfahren gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und einer der beteiligten Ehegatten gegen einen anderen Teil der Verbundentscheidung Berufung (Beschwerde) und hat sie der die Berufung (Beschwerde) einlegende Verfahrensbevollmächtigte nicht ausdrücklich auch als Verfahrensbevollmächtigter bezüglich der VA-Beschwerde bestellt und auch keine Stellungnahme hierzu abgegeben, kann der Einwand des nach § 11 RVG in Anspruch genommenen Beteiligten seinen Rechtsanwalt für das VA-Beschwerdeverfahren nicht mandatiert zu haben, nicht als völlig haltlos angesehen werden.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 10.04.2012; Aktenzeichen 40 F 363/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 10.4.2012 - 40 F 363/00 -, mit welchem ihr Kostenfestsetzungsantrag teilweise zurückgewiesen worden ist, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 11 Abs. 5, 2 RVG, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 577 ff. ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Kostenfestsetzung in Höhe des Teilbetrages von 351,38 EUR zurückgewiesen, da der Antragsgegner insoweit gem. § 11 Abs. 5 RVG Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
Haupteinwand ist, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners nicht für das Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich mandatiert worden waren. Darin liegt eine Einwendung materiell-rechtlicher Art, da dann ein Vergütungsanspruch nicht bestünde. Dieser Einwand ist auch nicht unbeachtlich, da er nicht völlig aus der Luft gegriffen scheint. So kann in der Akte eine Bestellung der Beschwerdeführer selbst für das Beschwerdeverfahren der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe (VBL) nicht festgestellt werden. Vielmehr hatten sich diese lediglich für das Berufungsverfahren des Antragsgegners zum Güterrecht bestellt und namens und im Auftrag des Antragsgegners und Berufungsklägers gegen das im Verbund ergangene Urteil des AG beschränkt auf die Nr. 4 des Urteilsausspruchs - Zugewinnausgleich - Berufung eingelegt. Es kann auch in der Folgezeit nicht festgestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zum Beschwerdeverfahren der VBL Stellung genommen hätte. Über die Beschwerde der VBL ist sodann abgesondert unter dem 8.5.2009 durch den 4. Zivilsenat des OLG Köln als Familiensenat im schriftlichen Verfahren - 4 UF 175/08 - (Blatt 290, 291 GA) entschieden worden. Ausweislich des Senatsbeschlusses (vgl. Blatt 290 GA) sind als Verfahrensbevollmächtigte im Beschlusstenor die erstinstanzlich tätig gewordenen Anwälte S, I und I1 in C. genannt. Zwar ist dieser Beschluss ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 11.8.2009 (Blatt 295 GA) an die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Berufungsverfahren (Beschwerdeführer) zugestellt worden (vgl. Blatt 295 GA). Daraus kann aber eine Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners auch im Beschwerdeverfahren tätig zu werden, nicht zwingend geschlossen werden. Erfolgte doch die Zustellung nicht auf Veranlassung des Antragsgegners sonder durch das Gericht. Zwar wurde im Vergleichsrubrum vom 6.7.2010 (vgl. Blatt 453 GA), in welchem nur noch ein Vergleich zum Zugewinnausgleich der Parteien geschlossen wurde, unter Ziff. 1) des Rubrums auch die VBL als Beschwerdeführerin aufgeführt, obwohl über den Versorgungsausgleich zuvor abgetrennt entschieden worden war. Jedoch folgte erst unter Ziff. 2) der Antragsgegner mit seiner Parteibezeichnung "Antragsgegners und Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagter" und im Anschluss hieran waren als deren "Verfahrensbevollmächtigte" die Beschwerdeführer genannt. Auch nach diesem Rubrum sind diese gerade nicht auch als Verfahrensbevollmächtigte für das Beschwerdeverfahren der VBL aufgeführt.
Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Mandatierung für das Beschwerdeverfahren der VBL nicht erfolgt ist. Der Vortrag des Antragsgegners erscheint damit nicht völlig haltlos und aus der Luft gegriffen.
Von daher erübrigt sich eine Entscheidung zur behaupteten möglichen Teilerfüllung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 351,38 E...