Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen gegen Vergütungsfestsetzung außerhalb des Gebührenrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Beruft sich der Auftraggeber im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auf angebliche anwaltliche Schlechtleistungen und sich hieraus ergebende Schadensersatzansprüche, so handelt es sich um Einwendungen i. S. v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
2. Diese Einwendungen müssen weder schlüssig sein, noch bedürfen sie einer näheren Substantiierung. Es muss lediglich erkennbar sein, dass sie einen sachlichen Hintergrund haben und nicht offensichtlich unbegründet oder aus der Luft gegriffen oder bewusst rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden sind (wie LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 – 7 (10) 129/02; LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2004 – 9 Ta 327/04; LAG Köln, Beschluss vom 03.07.2007 – 9 Ta 177/07 m. w. N.).
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 16.01.2007; Aktenzeichen 5 Ca 45/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.01.2007 – 5 Ca 45/06 – aufgehoben.
Die Vergütungsfestsetzung wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegner.
3. Der Beschwerdewert wird auf 548,60 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Beschwerdegegner sind die früheren Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegner haben mit am 18.10.2006 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenem Schriftsatz vom 16.10.2006 die Kostenfestsetzung ihrer Gebühren und Auslagen gegen den Beschwerdeführer, den sie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn – 5 Ca 45/06 – vertreten hatten, beantragt.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsantrag hat der Beschwerdeführer mit am 14.11.2006 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenem Schriftsatz vom 12.11.2006 Einwendungen erhoben und beantragt, die Kostenfestsetzung bis zum Ende des Verfahrens – 5 Ca 45/06 – ruhen zu lassen. Mit einer „Anwaltskanzlei H „, welche die Kostenfestsetzung beantragt habe, habe er, so hat der Beschwerdeführer behauptet, keinen Vertrag geschlossen. Im Übrigen habe er mit Schreiben vom 14.10.2006 gegenüber den Honorarforderungen die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen aus diesem Verfahren erklärt, weil sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter wiederholt geweigert habe, der Rechtspflege nachzukommen und den mit ihm geschlossenen Vertrag zu erfüllen.
Mit Beschluss vom 16.01.2007 hat das Arbeitsgericht Bonn die von dem Beschwerdeführer an die Beschwerdegegner zu zahlende Restvergütung auf 548,60 EUR festgesetzt.
Gegen diesen ihm am 22.01.2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 24.01.2007 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenem Schriftsatz vom 23.01.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine Einwendungen im Schriftsatz vom 12.11.2006 sowie auf sein Schreiben an seinen früheren Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2006 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 25.05.2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Einwand des fehlenden Vertrags mit der Anwaltskanzlei H scheine aus der Luft gegriffen und daher unbeachtlich. Die Termine seien gemeinschaftlich wahrgenommen worden. Mit Schreiben vom 02.10.2006 sei dem Gericht mitgeteilt worden, dass das Mandat mit dieser Kanzlei gekündigt worden sei. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch bekannt. Obwohl das Mandat vom Beschwerdeführer gekündigt worden sei, könne von einem Anspruch zur Aufrechnung nicht ausgegangen werden. Die Einwendungen seien nach alledem nicht zu beachten.
Den Beteiligten ist vom Beschwerdegericht am 22.06.2007 Gelegenheit zum abschließenden Vortrag binnen drei Wochen gegeben worden.
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor der Ansicht, dem Antrag auf Kostenfestsetzung hätte nicht stattgegeben werden dürfen, da dem Honorar Schadensersatzforderungen entgegen stünden, mit denen hätte aufgerechnet werden können. Der Beschwerdeführer behauptet, sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe abgesprochene Anträge nicht gestellt. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.09.2006 habe dieser nicht reagiert. Um die genaue Schadenshöhe zu erörtern, müsse zunächst das anhängige Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht – 11 Sa 240/07 – entschieden werden. Er beantrage daher, das Verfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen bzw. bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens auszusetzen.
Die Beschwerdegegner verweisen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.05.2007.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und begründet.
1. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgemäß i.S. von § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.
2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgeri...