Das OLG rechnet wie folgt:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 199.721,00 EUR) | 2.616,90 EUR |
2. | 0,3-Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV (Wert: 129.853,00 EUR) | 501,90 EUR |
3. | 0,3-Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV (Wert: 20.749,00 EUR) | 222,60 EUR |
Gesamt | 3.341,40 EUR |
Das Gericht verkennt dabei, dass es keine Erhöhungsgebühr gibt, sondern nur erhöhte Gebühren. Die Vorschrift der Nr. 1008 VV schafft keine eigenständige Gebühr.[1]
Das Gericht verkennt ferner, dass nach § 15 Abs. 2 RVG dieselbe Gebühr in derselben Angelegenheit nur einmal verlangt werden kann. Wenn, dann hätte das OLG Celle also nur eine 0,3-Erhöhrungsgebühr aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1 RVG) berechnen dürfen.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 199.721,00 EUR) | 2.616,90 EUR |
2. | 0,3-Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV (Wert: 199.721,00 EUR) | 603,90 EUR |
Gesamt | 3.220,80 EUR |
Zutreffend wäre es dagegen, insgesamt nur eine um 0,3 erhöhte Verfahrensgebühr abzurechnen.
1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV (Wert: 199.721,00 EUR) = 3.220,80 EUR
Norbert Schneider
AGS 4/2014, S. 165
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