Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert (vgl. Hartmann, KostG, 42. Aufl. § 32 RVG Rn 17) von 200,00 EUR ist überschritten. Schon unter Berücksichtigung von 1,3-Anwaltsgebühren nach § 13 RVG ergibt sich eine Differenz von mindestens 253,00 EUR.
Indes führt die Herabsetzung des Verfahrenswertes auf Seiten der Antragstellerin regelmäßig nicht zu einer Beschwer (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 80; Keske, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 59 FamGKG Rn 5). Der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt kann daher gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht, das heißt im eigenen Namen, Beschwerde gegen eine zu niedrige Wertfestsetzung einlegen. Soweit – wie hier – eine Erhöhung des Verfahrenswertes angestrebt wird, ist trotz nicht ausdrücklich im eigenen Namen eingelegte Beschwerde, diese entsprechend auszulegen (OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1669). Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Wertfestsetzung im Beschl. v. 27.6.2013 angreift. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift vom 19.7.2013 den Beschl. v. 6.5.2013 angreift, handelt es sich nach Überzeugung des Senates um ein offensichtliches Schreibversehen; andernfalls wäre die Bezugnahme auf das Schreiben des Bevollmächtigten vom 4.6.2013 nicht nachvollziehbar. Seine Beschwerde zielt ersichtlich auf die Wiederherstellung der Wertfestsetzung vom 6.5.2013 ab.
Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Berechnung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG i.V.m. den §§ 34, 38 FamGKG. In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Beim Vorliegen eines Stufenantrages – wie hier – ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 38 FamGKG. Das ist hier der – zur Zeit der Einreichung des Stufenantrages noch nicht bezifferte – Antrag auf Stufe drei (Trennungsunterhalt). Bei der noch unbezifferten Leistungsstufe ist die Erwartung des Antragstellers von der Höhe seines Anspruchs maßgebend (Senat FamRZ 2013, 240). Diese Grundsätze gelten auch für die sogenannte "steckengebliebene" Stufenklage, also wenn es im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zur Bezifferung kommt (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; Keske, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 38 FamGKG Rn 8 m.w.Nachw.). Die Antragstellerin ging bei Antragstellung von einer Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt in Höhe von 450,00 EUR aus. Der Wert bestimmt sich daher nach dem zwölffachen Monatswert des beanspruchten Unterhalts, mithin 5.400,00 EUR.
Die Zustellung der Antragsschrift vom 5.12.2013 gem. Verfügung des FamG vom 29.1.2013 führte zur Rechtshängigkeit aller Stufen und somit zum höheren Verfahrenswert von 5.400,00 EUR. Dies folgt unter anderem aus dem Umstand, dass weder der gerichtlichen Verfügung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und erst recht nicht der zugestellten Antragsschrift eine Einschränkung im Hinblick auf den Umfang der Verfahrensgegenstände zu entnehmen ist.
Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO gehören nach überwiegender Ansicht alle Stufen zum Rechtszug und werden grundsätzlich von der Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe anlässlich der Auskunftsstufe umfasst (OLG Schleswig FamRZ 2013, 57 mit Nachweis zum Meinungsstand). Die mit Beschl. v. 29.1.2013 ausgesprochene Bewilligung stellt allerdings nur eine Teilentscheidung dar, da das FamG bisher ausdrücklich nur über die erste Stufe der Anträge vom 5.12.2012 entschieden und zur Bewilligung betreffend der zweiten und dritten Stufen noch keine Entscheidung getroffen hat.
Im Übrigen ist die Überprüfung der Entscheidung des FamG vom 29.1.2013 nicht Gegenstand der Beschwerde.
AGS 4/2014, S. 187 - 188