Das AG hat den Verfahrenswert gem. § 58 Abs. 2 GKG auf 269.557,52 EUR in Höhe der Gläubigerforderung festgesetzt. Dieser Gegenstandswert deckt sich vorliegend mit der anwaltlichen Tätigkeit des Schuldnervertreters.
a) Die Gebühr der Nr. 3313 VV für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren richtet sich zwar gem. § 28 Abs. 1 S. 1 RVG nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 GKG), wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist. Für den vorgenannten Gebührentatbestand ist jedoch gem. § 28 Abs. 2 RVG der Nennwert der Forderung maßgeblich, wenn der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt wurde. Diese Regelung kann nach Auffassung der Kammer nur so verstanden werden, dass sich der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Schuldnervertreters ebenfalls nach dem Nennwert der Gläubigerforderung richtet, wenn sich seine Tätigkeit darauf beschränkt, dem auf diese Forderung gerichteten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das schuldnerische Vermögen entgegen zu treten. Entgegen der Auffassung des AG kann allein aus dem Umstand, dass in der Vorgängervorschrift des § 77 BRAGO eine vergleichbare Wertung nicht enthalten war, nicht auf ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers geschlossen werden. Für die Bemessung des Gegenstandswerts nach dem Nennwert der Gläubigerforderung in der vorliegenden Konstellation sprechen vielmehr folgende Erwägungen:
Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag vom Charakter einer Einzelzwangsvollstreckung geprägt. Außerdem wäre es für einen Gläubiger mit einem den Justizgewährungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG in Frage stellenden erheblichen Kostenrisiko verbunden, wenn er wegen eines relativ geringen Betrages die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners beantragt und im Fall des Misserfolgs Kostenerstattungsforderungen des Schuldners ausgesetzt wäre, die nicht nur seine Hauptforderung um ein Mehrfaches übersteigen (LG Berlin, Beschl. v. 11.3.2009 – 82 T 905/08), sondern auch der Höhe nach für ihn bei Antragstellung nicht erkennbar waren.
b) Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man die Verweisung in § 28 Abs. 1 RVG auf § 58 Abs. 2 GKG erstreckt (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 28 RVG Rn 5; LG Berlin, Beschl. v. 11.3.2009 – 82 T 905/08; a.A. Baumgärtel/ Hergenröder/Houben, RVG, 15. Aufl., § 28 RVG Rn 5; Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 28 RVG Rn 3). Hierfür spricht, dass es der Verweisung lediglich auf die Vorschrift des § 58 Abs. 1 GKG nicht bedurft hätte, da sich der Begriff der Insolvenzmasse und daraus folgend auch deren Wert bereits aus der Legaldefinition in § 35 InsO ergibt (LG Berlin, Beschl. v. 11.3.2009 – 82 T 905/08).