Leitsatz (amtlich)
Die Gebühren des von einem Gläubiger mit der Vertretung im Insolvenzverfahren beauftragten Rechtsanwalts richten sich nach dem Nennwert der Forderung, jedes vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalts nach den der Insolvenzmasse, gleichgültig durch den die verfahrenseinheitliche Maßnahme erfolgt ist (gegen OLG Dresden MDR 1994, 1253).
Normenkette
RVG §§ 28, 33; GKG § 58
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.06.2014; Aktenzeichen 4 T 18/14) |
AG Saarbrücken (Beschluss vom 07.03.2014; Aktenzeichen 111 IN 39/13) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und der Antragsgegnervertreterin werden die Beschlüsse des AG Saarbrücken vom 7.3.2014 (111 IN 39/13) und des LG Saarbrücken vom 3.6.2014 (Bl. 620 d.A.) aufgehoben und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Antragsgegnervertreterin wird auf 7,5 Mio. EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller zu 60 %, die Antragsgegnerin zu 20 % und die Antragsgegnervertreterin ebenfalls zu 20 %. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 35.033 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 18.7.2013 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. In der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 15.10.2013 bezifferte er seine Forderungen gegen die Antragsgegnerin auf 1.222.933,95 EUR (Bl. 396 d.A.).
Durch Beschluss vom 25.10.2013 (Bl. 413 d.A.) wies das AG Saarbrücken den Insolvenzeröffnungsantrag zurück, legte die Verfahrenskosten dem Antragsteller auf und setzte den Geschäftswert nach § 58 GKG auf 1.222.933,90 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 beantragte die Antragsgegnervertreterin, eine 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3313 RVG-VV aus 20 Mio. EUR = 61.496 EUR gem. § 28 Abs. 1 RVG festzusetzen. Sie verwies auf ein Gutachten aus dem Jahr 2012, nach dem der Verkehrswert für das Grundstück nebst Factory Outlet Center 20 Mio. EUR betrage, was den Wert der Insolvenzmasse darstelle (Bl. 422 d.A.). Die Antragstellervertreter bestritten den angegeben Wert von 20 Mio. EUR und wiesen darauf hin, dass Aussonderungs- und Absonderungsrechte von der Antragsgegnerseite nicht berücksichtigt worden seien.
Die Antragsgegnervertreterin beantragte mit Schriftsatz vom 29.1.2014 (Bl. 526 d.A.) die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG, gab den Wert der Insolvenzmasse (bereinigt um Absonderungsrechte) mit 13 Mio. EUR an und errechnete eine Gebühr von 40.496 EUR.
Durch Beschluss vom 7.3.2014 (Bl. 554 d.A.) setzte das AG Saarbrücken den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.222.933,90 EUR fest. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin zu 2) am 17.3.2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27.3.2014 legte die Antragsgegnervertreterin im Auftrag der Schuldnerin "sofortige Beschwerde" ein und beantragte die Festsetzung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 13 Mio. EUR, hilfsweise auf 2.598.240 EUR, weil der Antragsteller in seiner Antragsschrift auch auf eine Forderung der I. P. GmbH (vertr. durch den Antragsteller) i.H.v. 1.375.306,10 EUR abgestellt habe.
Das AG Saarbrücken half der Beschwerde mit Beschluss vom 3.4.2014 (Bl. 581 d.A.) nicht ab und legte die Sache dem LG Saarbrücken vor. Die Antragsgegnervertreterin wies darauf hin, dass zwischen ihr und der Antragsgegnerin eine Vergütungsvereinbarung existiere, nach der die Antragsgegnerin bereits 29.727,50 EUR für das Insolvenzeröffnungsverfahren an sie bezahlt habe. Außerdem sei die Beschwerde auch im Interesse der Beschwerdeführerin zu 2) eingelegt worden.
Das LG Saarbrücken wies durch Beschluss vom 3.6.2014 (Bl. 620 d.A.) die Beschwerde gegen den Beschluss vom 7.3.2014 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu. Im gesamten Beschwerdeverfahren wurde dem Antragsteller kein rechtliches Gehör gewährt. Weder Schriftsätze noch die Beschwerdeentscheidung wurden dem Antragsteller übersandt.
Mit Schriftsatz vom 23.6.2014 (Bl. 642 d.A.) legten beide Beschwerdeführer gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 3.6.2014 weitere Beschwerde ein. Das LG legte die Sache ohne Abhilfeentscheidung dem Saarländischen OLG vor.
II. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit der Antragsgegnervertreterin ist gem. § 33 Abs. 6 RVG zulässig. Das LG hat die weitere Beschwerde in seinem Beschluss vom 3.6.2014 ausdrücklich zugelassen. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG). Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin zu 2), weil ihr Beschwerdeschriftsatz auslegungsbedürftig war (allgemein: Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 32 RVG Rz. 14).
Die Beschwer der Beschwerdeführerin zu 1) ist durch die vorgelegte Honorarvereinbarung nachgewiesen. Angesichts des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit im Eröffnungsverfahren und des vereinbarten Stundensatzes liegt es auf der Hand, da...