Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschl. v. 16.12.2004 – I ZB 23/04, WRP 2005, 505 = NJW-RR 2005, 725 – Baseball-Caps, m.w.Nachw.).
2. Nach diesen Maßstäben kann die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nicht deswegen verneint werden, weil der im Ausland ansässige Kläger keinen am Gerichtsstand des Beklagten ansässigen Prozessbevollmächtigten gewählt hat (dazu unter a). Er war auch nicht gehalten, die ihm nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zustehende Wahlfreiheit gem. §§ 32, 35 ZPO dahin auszuüben, die Klage am Sitz seines Prozessbevollmächtigten oder am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben (dazu unter b).
a) Es entsprach den berechtigten Interessen des Klägers, einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen. Für eine ausländische Partei ist es grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für den Fall örtlich zuständige Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen (OLG Köln, Beschl. v. 1.12.2008 – 17 W 211/08). Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr – wie die inländische Partei (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.2008 – XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 [= AGS 2008, 368]; Beschl. v. 13.9.2011 – VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 [= AGS 2012, 47]; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn 62) – nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen. Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deckelung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520 m.w.Nachw. [= AGS 2012, 47]), nicht in Betracht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine ausländische Partei ihren inländischen Rechtsanwalt auswählt, weil sie sich von ihm eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und optimale Prozessvertretung verspricht. Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall dafür sprechen könnten, dass der Kläger die Auswahl seines Prozessbevollmächtigten vorwiegend aus anderen, sachfremden Erwägungen vorgenommen hat, sind vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden.
b) Die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil der Kläger sein im Streitfall gem. §§ 32, 35 ZPO bestehendes Wahlrecht nicht dahin ausgeübt hat, die Klage entweder am Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten oder am Sitz seines Prozessbevollmächtigten zu erheben.
aa) Gem. § 35 ZPO hat der Kläger die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten, ohne dass das Gesetz das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen knüpft. Die Wahlfreiheit besteht deshalb bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall unabhängig davon, welcher Gerichtsstand die geringsten Kosten für den Gegner verursachen würde (vgl. MüKo.ZPO/Patzina a.a.O. § 35 Rn 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 35 Rn 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 35 Rn 5; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 35 Rn 1; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 35 Rn 4). Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Prozesskosten typischerweise bereits deshalb zu kürzen ist, weil er nicht den Gerichtsstand gewählt hat, der für den Fall sei...