Hinsichtlich des streitbefangenen Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache gem. § 546a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO war ein Betrag für den Zeitraum von 20 Monaten der geforderten monatlichen Zahlung in Höhe von 1.000,00 EUR und damit ein Gesamtbetrag in Höhe von 20.000,00 EUR zugrunde zu legen. Der Zeitraum ergibt sich daraus, dass die Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab dem 1.3.2013 verurteilt worden sind und bis zur Rücknahme des Rechtsmittels bereits acht Monate vergangen waren, wofür bei der Bemessung des Streitwerts ein Betrag in Höhe von 8.000,00 EUR anzusetzen ist. Für die künftige Zeit ist entgegen der Ansicht des LG lediglich ein weiteres Jahr zugrunde zu legen und damit ein Betrag in Höhe von 12.000,00 EUR. Mit der ganz h.M. geht der Senat davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung – anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird – gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu erfolgen hat (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2012, 1214; OLG Stuttgart MDR 2011, 513 [= AGS 2011, 245]; KG NJW-RR 2007, 1579; OLG Nürnberg NZM 2006, 540; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 517 [= AGS 2007, 46]; OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1047; OLG Frankfurt MDR 1980, 761; Senat, Beschl. v. 20.8.2013 – 2 U 98/13; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., IX Rn 400; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2007, Rn 3721; Meyer, Kommentar zum GKG und FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 3 ZPO Rn 22 "Nutzungsentschädigung"; Hartmann, KostG, 43. Aufl. 2013, GKG Anh I § 48 (§ 3 ZPO) Rn 83; Henssler, Die Klage auf künftige Leistung im Wohnraummietrecht in: NJW 1989, 138 (142); a.A. OLG Hamm FamRZ 2008, 1208; LG Berlin ZMR 2003, 264). Dies muss in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu führen, den Gebührenstreitwert wegen der künftigen Zahlungen auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen. Dies entspricht auch der in § 41 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei der vom Mieter nach erfolgter Kündigung bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt. Doch reicht dies allein für eine Anwendung von § 9 ZPO nicht aus. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Grundsätze, die bereits von den Vereinigten Zivilsenaten des RG in RGZ 24, 373 (bestätigt in RGZ 37, 383; fortgeführt BGHZ 36, 144) über Sinn und Zweck sowie über die Anwendung des § 9 ZPO entwickelt worden sind (vgl. KG NJW-RR 2007, 1579). Hiernach betrifft § 9 ZPO nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls eine solche Dauer haben können (BGHZ 36, 144). Zwischen der Einreichung der Klage auf Räumung und der Herausgabe der Mieträume – also dem Zeitraum, für den der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird – liegt in aller Regel jedoch ein Zeitraum von weniger als 42 Monaten. In einfacher gelagerten Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Räumungsanspruch sogar anerkannt worden ist, muss dieses dazu führen, dass der Gebührenstreitwert auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen ist.
AGS 4/2014, S. 184 - 185