Das Gericht folgt der ganz überwiegend in der Rspr. und Kommentarlit. vertretenen Auffassung, dass aus der Titulierungsbefugnis des VG (§ 11 Abs. 3 S. 1 RVG/§ 19 Abs. 3 S. 1 BRAGO) auch seine Vollstreckungsbefugnis i.S.v. § 168 VwGO folgt.
Aus der Vielzahl der Entscheidungen sei nur auf die Ausführungen des Hessischen VGH in dem Urt. v. 9.12.2010 (3 B 2365/10) verwiesen, wo es heißt:
"Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten sind vollstreckungsrechtlich wie Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu behandeln und werden von dem Verwaltungsgericht erster Instanz vollstreckt, nicht aber vom AG als Vollstreckungsgericht (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 168 Rn 30; vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. Januar 2010, § 168 Rn 52, 53; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 168 Rn 6; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2010, § 168 Rn 12; OVG Münster, Beschl. v. 8.12.2003 – 18 E 391/03; OVG Münster, Beschl. v. 20.2.1984 – 18 B 21544/83; LG Bonn, Beschl. v. 7.12.1976 – 4 T 631/76; LG Bochum, Beschl. v. 29.6.1977 – 7 T 228/77). Dies folgt zum einen aus § 11 Abs. 3 S. 2 RVG, wonach auch im Erinnerungsverfahren die für das Verfahren zuständige Gerichtsbarkeit nach den für sie geltenden Vorschriften entscheidet. Zum Anderen erklärt § 11 Abs. 2 S. 3 RVG die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren für entsprechend anwendbar und bestimmt, dass die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen für die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs i.S.v. § 11 Abs. 1 RVG – über § 11 Abs. 3 RVG also auch für das VG – entsprechend gelten."
Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Rechtswegzuständigkeit richtigerweise für das Vollstreckungsverfahren an die Herkunft des Titels, nicht jedoch an seine Rechtsnatur anknüpft, was sich auch aus der abstrakten Natur des Vollstreckungstitels ergibt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 168 Rn 2). Im Übrigen würde der § 11 Abs. 3 S. 1 RVG zugrunde liegende Vereinfachungsgedanke konterkariert, würde die Vollstreckung des von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Vergütungsanspruchs abgetrennt und der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesen. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass, soweit nachträglich Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die im Gebührenrecht ihren Grund haben, das Verwaltungsgericht als das Gericht, das den Vollstreckungstitel geschaffen hat, Prozessgericht i.S.d. §§ 767, 769 ZPO, § 167 Abs. 1 S. 2 VwGO ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 168 Rn 29; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 168 Rn 53).
Der gegenteiligen in Lit. und Rspr. vertretenen Auffassung, wonach für die Vollstreckung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 Abs. 3 RVG auch dann die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sind, wenn der Beschl. vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Verwaltungsgerichts erlassen wurde (vgl. Schneider/Wolf, AnwK-RVG 4. Aufl., § 11 Rn 262; insoweit offen von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., I Rn 49 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 29.8.2000 – 7 a D 38/98.NE; OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 18.3.1980 – 9 E 1/80; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.2.1984 – 8 B 39/83) folgt der Senat aus den genannten Gründen nicht.
Bleibt mithin die Vollstreckungsbefugnis aufgrund der Titulierungsbefugnis bei dem VG, hat dies nunmehr als zuständiges Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 S. 2 VwGO) über den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu befinden.“
Dem schließt sich das Gericht an. Vollstreckungsgericht ist daher gem. § 167 Abs. 1 S. 2 VwGO das Gericht des ersten Rechtszuges, also die Kammer gem. § 5 Abs. 3 S. 2 VwGO. Da nicht zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt wird, greift die Zuständigkeit des Vorsitzenden nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht (so auch: VG Augsburg, Beschl. v. 14.6.2012 – Au 3 V 12.714).
Der Urkundsbeamte des VG Magdeburg hat durch den o.a. rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungsbeschluss die von den gesamtschuldnerisch haftenden Vollstreckungsschuldnern an den Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Kosten aus den gerichtlichen Verfahren auf insgesamt 517,94 EUR nebst Nebenleistungen festgesetzt.
Der Vollstreckungsgläubiger hat die Schuldner mit Schreiben vom 6.7., 27.7. und 11.10.2012 gemahnt und sodann am 3.4.2013 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg gem. § 170 Abs. 1 VwGO die Vollstreckung der mit den oben genannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen festgesetzten Kosten abzüglich der gezahlten Teilbeträge beantragt.
Die Entscheidung über die gleichzeitige Vollstreckbarkeit der dem Vollstreckungsgläubiger entstandenen außergerichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung beruht auf §§ 168 VwGO, 5 Abs. 1 VwVfG, 254 Abs. 2 S. 2 AO.
AGS 4/2014, S. 182