a) Verfahrensrechtliches
Wird der Antrag auf Erteilung der Bestätigung zurückgewiesen, so gelten die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Vollstreckungsklausel entsprechend (§ 1106 Abs. 2 S. 2 ZPO). Es ist die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) einzulegen und nicht die Erinnerung nach § 573 oder § 732 ZPO, da es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers handelt.
b) Sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO)
Es entsteht eine Gebühr nach Nr. 1812 GKG-KostVerz., da nur das Verfahren über die Erteilung der Bestätigung selbst gebührenfrei ist. Es handelt sich um eine Fest- und Verfahrensgebühr, die 60 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Das Gericht kann die Gebühr bei Teilverwerfung oder Teilzurückweisung nach billigem Ermessen auf die Hälfte reduzieren oder anordnen, dass überhaupt keine Gebühr zu erheben ist (Anm. zu Nr. 1812 GKG-KostVerz.). Auslagen sind nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen. Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.
Ist die Beschwerde erfolgreich, bleibt das Verfahren im Hinblick auf Art. 20 Abs. 2 EU-BagatellVO kostenfrei. Auch bei Rücknahme der Beschwerde fällt keine Gebühr an.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, für das Beschwerdeverfahren entstünde eine Gebühr nach Nr. 2121 GKG-KostVerz., die nur 30,00 EUR beträgt. Diese Auffangregelung gilt jedoch nur, wenn es sich um ein Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO handelt, da sie in Teil 2 GKG-KostVerz. eingestellt ist. Das Verfahren nach § 1106 ZPO gehört aber noch nicht zur Vollstreckung, sondern soll diese nur vorbereiten. Da nach § 1106 Abs. 1 ZPO für die Ausstellung der Bestätigung das Gericht zuständig ist, welches eine Vollstreckungsklausel zu erteilen hätte, wird man das Verfahren nach § 1106 ZPO deshalb dem Teil 1 GKG-KostVerz. über zivilrechtliche Verfahren zuordnen müssen. Dann gilt aber Nr. 2121 GKG-KostVerz. nicht und es muss auf die Auffangregelung der Nr. 1812 GKG-KostVerz. zurückgegriffen werden.
Hinsichtlich der Anwaltsvergütung handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Für das Beschwerdeverfahren nach § 793 ZPO fallen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV an. Auslagen sind nach Nr. 7000 ff. VV gesondert geltend zu machen.