Es fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1723 FamGKG-KostVerz. an. Es handelt sich um eine Fest- und Verfahrensgebühr, die 60,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Auslagen sind nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. anzusetzen. Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.

Ist die Beschwerde erfolgreich, bleibt das Verfahren gebührenfrei und wegen Vorbem. 2 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. auch auslagenfrei, wenn das Gericht nicht die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Auch im Falle der Beschwerderücknahme entsteht keine Gerichtsgebühr, jedoch sind Auslagen nach Nr. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. vom Beschwerdeführer anzufordern (§ 21 Abs. 1 FamGKG).

Hinsichtlich der Anwaltsvergütung handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Für das Beschwerdeverfahren nach § 567 ZPO fallen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV an. Auslagen sind nach Nr. 7000 ff. VV gesondert geltend zu machen.

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