Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache weitgehend Erfolg. Das FamG durfte die Protokollierung des beabsichtigten Vergleichs nicht mit den genannten Gründen ablehnen. Verfahrenskostenhilfe hätte es der Antragsgegnerin ebenfalls weit überwiegend nicht versagen dürfen.
1. Zutreffend zitiert das FamG allerdings die Rspr. des BGH, wonach ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB lediglich insoweit besteht, als die Verfahrensbeteiligten den Verfahrensgegenstand teilweise oder abschließend regeln. Soweit die Einigung darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand steht, liegt es demgegenüber im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich i.S.v. § 127a BGB protokolliert (vgl. BGH MDR 2011, 1128).
Ebenfalls korrekt ist sodann, dass eine Ehescheidung nicht vergleichsweise geregelt werden kann, so dass vorliegend ein sog. reiner isolierter Mehrvergleich beabsichtigt ist. Ein Prozessvergleich i.S.d. § 127a BGB braucht das anhängige Verfahren – hier Scheidung und Versorgungsausgleich – jedoch nicht ganz oder teilweise zu beenden. Es genügt, dass er in innerem Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren steht, mithin die Entscheidung des Gerichts durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien – auch in nur unwesentlichen Punkten – vereinfacht oder sonst erleichtert (vgl. BGHZ 84, 333). Diese Voraussetzung ist vorliegend in Bezug auf das anhängige Scheidungsverfahren erfüllt. Denn nach § 137 FamFG kann eine Ehe grundsätzlich erst dann geschieden werden, wenn anhängige Folgesachen geregelt sind. Machen die Ehegatten diese nicht anhängig, weil sie außergerichtlich deren einvernehmliche Regelung vorbereitet haben, erleichtern sie letztlich die Entscheidung des Gerichts über die anhängige Ehesache (inkl. Versorgungsausgleich). Denn das Gericht kann seine diesbezügliche Entscheidung nun früher verkünden. Die zu protokollierende Vereinbarung der Ehegatten ebnet diesen also den Weg zu einem rascheren Scheidungsausspruch (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BGHZ 84, 333, wo mit einem Prozessvergleich den Ehegatten unabhängig von dem späteren Ausgang des Rechtsstreits die rechtliche Möglichkeit für die von beiden Parteien gewünschte Auseinandersetzung des Gesamtguts geschaffen wurde).
Soweit der beabsichtige Inhalt des zu protokollierenden Vergleichs hier keine Folgesachen i.S.v. § 137 FamFG betrifft, stellen diese Verfahrensgegenstände zumindest Familiensachen i.S.v. § 111 FamFG dar, in Bezug auf welche im Zusammenhang mit einer Scheidung ein Regelungsbedarf bestehen kann. Darüber hinaus betreffen diese Verfahrensgegenstände nur einen geringen Teil der zu protokollierenden Vereinbarung und können – wie z.B. Ausgleichsansprüche von Schwiegereltern – zudem wiederum auch Auswirkungen auf die hier ebenfalls vergleichsweise zu regelnde Folgesache Güterrecht haben.
Eine Ablehnung der Protokollierung des Vergleichs kann vorliegend auch nicht darauf gestützt werden, dass diese – jedenfalls auf Seiten der Antragsgegnerin – mutwillig auf Kosten der Staatskasse erfolgt. In der Tat beinhaltet der Vergleichsentwurf zwar umfangreiche vermögensrechtliche Regelungen, und zwar insbesondere Abgeltungs-/Verzichtsklauseln, obgleich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und damit das Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche, vor allem aber deren Realisierbarkeit eher bescheiden erscheinen. Auch das Grundeigentum des Ehemanns besitzt aufgrund der Belastung mit einem Nießbrauch und einem (weitgehend) entschädigungslosen Rückübertragungsvorbehalt eher einen geringen Wert. Die Regelungen dürften daher weitgehend eher deklaratorischer Natur sein. Dieser Umstand ist allerdings im Rahmen der Wertfestsetzung für den Mehrvergleich zu berücksichtigen. Er führt regelmäßig nicht zur Ablehnung der Protokollierung, sondern wirkt sich über den festzusetzenden Verfahrenswert nur auf die Höhe der aus der Staatskasse zu leistenden Vergütung des beigeordneten Anwalts aus.
Die vom FamG für die Ablehnung der Protokollierung des vorgelegten Vergleichs angeführten Gründe waren daher sachwidrig und folglich nicht ermessensgerecht.
2. Die Ausweitung der der Antragsgegnerin bewilligten Verfahrenskostenhilfe hat das FamG lediglich für den unter Nr. 6.e des Vergleichs genannten Gegenstand zu Recht versagt. Denn insoweit greift bereits § 48 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 6 RVG.
Auf die unter Nr. 6.a und 6.d des Vergleichsentwurfs erwähnten Gegenstände wird die gewährte Verfahrenskostenhilfe im Falle des Abschlusses des Vergleichs hingegen antragsgemäß zu erstrecken sein.
AGS 4/2015, S. 191 - 192