Auf die fristgerecht nach § 149 Abs. 2 FGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin eingelegte Erinnerung ist der Betrag der der Erinnerungsführerin von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten ausgehend von einem Wert des Verfahrensgegenstandes von 2.576,00 EUR zu bemessen. Der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Wert von 1.000,00 EUR entspricht nicht der Bedeutung der Sache.
Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu ermitteln. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend.
Nach der Rspr. des BFH bestimmte sich der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 S. 1 GKG bei Streitigkeiten über eine Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge (Beschl. v. 20.10.2005 – III S 20/05, BFH/NV 2006, 200). Dabei ging der BFH davon aus, dass sich die Bedeutung der Sache in Anlehnung an § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 GKG a.F bestimmen ließ, der für Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen den Ansatz eines Jahresbetrages vorsah. Dass die letztgenannte Vorschrift zwischenzeitlich aufgehoben worden ist, kann keinen Einfluss auf die Bestimmung der Bedeutung der Sache i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG haben, denn die Bedeutung der Sache für die Erinnerungsführerin wird dadurch nicht beeinflusst. Tatsächlich hat der bis zum 1.9.2009 für die Ausübung des gerichtlichen Ermessens für zutreffend erachtete Rechtsgedanke denn auch Eingang in die weitgehend vergleichbare Regelung des § 51 Abs. 1 FamGKG gefunden, wonach für Unterhaltsleistungen weiterhin grundsätzlich ein Jahresbetrag anzusetzen ist. Insofern besteht kein Anlass, hier eine von der bisher geübten Praxis abweichende Wertung vorzunehmen (ähnlich FG Saarland, Beschl. v. 9.2.2012 – 2 K 1592/10). Anderes ergibt sich nicht aus dem von der Erinnerungsgegnerin zitierten Beschluss des BFH v. 28.10.2011 (III S 25/11). Der genannte Beschluss verhält sich schon nicht zu der Frage, in welcher Weise der Streitwert in Kindergeldverfahren nach der Aufhebung von § 42 Abs. 1 GKG a.F. festzusetzen sei. Umgekehrt spricht für die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht, dass der Gesetzgeber inzwischen durch die Einführung von § 52 Abs. 3 S. 3 GKG klargestellt hat, dass der Jahresbetrag hinzuzurechnen ist und damit etwaige Unsicherheiten bereinigt hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/823, S. 26) sollte die vorgenommene Ergänzung lediglich die bisherige Rspr. aufnehmen, die – wie ausgeführt – von einer Hinzurechnung des Jahresbetrages ausging.
Es kann entgegen der von der Erinnerungsgegnerin vertretenen Auffassung auch nicht allein darauf ankommen, dass die Klägerin vorliegend bei Klageerhebung mit Blick auf die Rspr. des BFH nur die Gewährung von Kindergeld bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung, mithin für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013, verlangt hat, denn sie beansprucht auch über die letzte Verwaltungsentscheidung hinaus Kindergeld, wie nicht zuletzt auch dem Abhilfebescheid zu entnehmen ist. Dieses rechtliche Interesse ist – wie schon bisher – durch die Einbeziehung des Jahreswertes an Kindergeld abzudecken (FG Saarland, Beschl. v. 9.2.2012 – 2 K 1592/10).
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich ein Wert des Verfahrensgegenstandes von (14 x 184,00 EUR =) 2.576,00 EUR. Ein höherer Betrag war nicht zugrunde zu legen, denn für den Wert sind nur die Kindergeldbeträge für die Kinder maßgebend, für die der Anspruch streitig war. Die Tochter B ist das älteste der fünf Kinder der Erinnerungsführerin, so dass nur der für das erste Kind zu zahlende Kindergeldbetrag anzusetzen war (so auch BFH, Beschl. v. 20.10.2005 – III S 20/05, BFH/NV 2006, 200).
AGS 4/2015, S. 190 - 191