II. Über die Erinnerungen gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. entscheidet beim BGH der nach § 139 Abs. 1 GVG gerichtsverfassungsrechtlich allein vorgesehene Senat (BGH, Beschl. v. 13.1.2005 – V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; v. 30.5.2007 – XI ZR 229/06, juris Rn 1; v. 20.9.2007 – IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 und v. 16.10.2012 – II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn 4). Die Neufassung des § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1.8.2013, die für Gerichtskostenerinnerungen beim BGH die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters begründet hat (BGH, Beschl. v. 23.4.2015 – I ZB 73/14, WM 2015, 1870 Rn 6 f.), findet in zeitlicher Hinsicht noch keine Anwendung.
III. Die Erinnerungen haben – bis auf die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 – keinen Erfolg.
1. Die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 sowie die Erinnerungen der auf Musterklägerseite Beigetretenen B1 bis B1181 sind bereits unzulässig. Sie sind durch die angegriffenen Kostenansätze nicht beschwert.
a) Gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen.
Der Kostenansatz besteht in der Aufstellung der Kostenrechnung und hat die Berechnung der Gerichtskosten sowie die Feststellung der Kostenschuldner zum Gegenstand (§ 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KostVfg). Haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner, bestimmt der Kostenbeamte unter Beachtung der Grundsätze des § 8 KostVfg, wer zunächst in Anspruch genommen werden soll (§ 7 Abs. 2 KostVfg).
Die Befugnis, sich mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wehren, steht dabei nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist (OLG Schleswig JurBüro 1981, 403; OLG Düsseldorf Rpfleger 1985, 255 m. zust. Anm. E. Schneider, in: KostRsp. Nr. 32 § 5 GKG; LG Essen Rpfleger 1974, 81; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.4.2009 – 2 O 183/08, juris Rn 9; Oestreich, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, § 66 GKG Rn 30; ebenso zu § 14 KostO a.F. Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 14 Rn 46). Dies entspricht der Rspr. zur Vorgängerregelung des § 4 GKG a.F. (BGH, Beschl. v. 30.4.1955 – VI ZR 19/54, Rpfleger 1956, 12), in der noch von der Erinnerung des "Zahlungspflichtigen" gegen den Ansatz von Gebühren die Rede war. Mit der später erfolgten sprachlichen Anpassung der Vorschrift (Erinnerung des "Kostenschuldners") wurde ersichtlich keine inhaltliche Änderung bezweckt, schon gar keine Erweiterung des Kreises der Anfechtungsberechtigten (vgl. BT-Drucks 2/2545, S. 155; Oestreich, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, § 66 GKG Rn 30). Die Gegenansicht, nach der jeder, der als Gesamtschuldner für die Gerichtskosten herangezogen werden kann, erinnerungsbefugt ist, auch wenn er selbst in der Kostenrechnung nicht genannt ist (OLG Nürnberg JurBüro 1963, 550, 551; OLG München JurBüro 1982, 884; OLG München MDR 1990, 62 f.; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 66 GKG Rn 9; Hartmann, KostG, 45. Aufl., § 66 GKG Rn 6; NK-GK/Volpert, § 66 Rn 27; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 66 Rn 19; zu § 14 KostO a.F. BayObLG JurBüro 1975, 492, 493), lässt außer Acht, dass der Erinnerungsführer mit diesem Rechtsbehelf zulässigerweise nur die Beseitigung einer durch den konkret angegriffenen Kostenansatz geschaffenen Beschwer erstreben kann. Dem Gesamtschuldner, der mit dem Kostenansatz nicht als erstattungspflichtiger Kostenschuldner ausgewählt wurde, fehlt es an einer solchen Beschwer.
b) Danach sind die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 sowie die dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Musterklägers Beigetretenen B1 bis B1181 nicht erinnerungsbefugt. Sie haben bislang keine Kostenanforderungen erhalten. Auch wenn sie als Gesamtschuldner neben den in Anspruch Genommenen ebenfalls Gerichtskosten schulden (§ 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2, § 31 Abs. 1, § 51a Abs. 2 GKG a.F.), werden sie durch die angegriffenen Kostenansätze nicht belastet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 in der "Erläuterung des Rechnungsbetrages" als mithaftende Gesamtschuldner aufgeführt werden. Dem nach § 24 Abs. 2 S. 1 KostVfg in die für die Sachakte bestimmte Urschrift der Kostenrechnung aufzunehmenden Mithaftvermerk kommt lediglich die Funktion einer verwaltungsinternen Notiz zu (E. Schneider, in: KostRsp. Nr. 32 § 5 GKG). Die Aufnahme dieser Information in die Kostenanforderung gegenüber dem ausgewählten Kostenschuldner (§ 25 Abs. 2 S. 1 KostVfg) dient der Erläuterung seiner Inanspruchnahme. Dieser Zusatz entfaltet bereits deshalb keine belastende Regelungswirkung gegenüber dem als Mithaftenden benannten Gesamtschuldner, weil sich die Kostenanforderung nicht an ihn richtet (vgl. zu § 14 KostO a.F. Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 1...