Gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Pflichtverteidiger Erinnerung eingelegt, mit welcher er ausschließlich beanstandet, dass die Urkundsbeamtin es abgelehnt hat, für den Hauptverhandlungstag vom 17.3.2015 neben der Terminsgebühr Nr. 4120, 4121 VV eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4122 VV in Höhe von 212,00 EUR (Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von mehr als fünf und bis acht Stunden) festzusetzen.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Strafkammer vorgelegt. Die Strafkammer hat die Erinnerung durch Einzelrichterbeschluss zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat sie nicht abgeholfen.

Über sie hat der Senat in voller Besetzung entschieden, nachdem die hier zuständige Einzelrichterin die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG).

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