1. Der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach dem Wert zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels.
  2. Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung nach dem Betrag, der zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten war.

BGH, Beschl. v. 14.1.2016 – IX ZB 57/15

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