Die Erinnerung ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG zulässig. Sie ist auch begründet.
Bei dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren handelt es sich nach den für den Kostensenat bindenden Festlegungen des Gerichts der Hauptsache nicht um ein Verfahren gem. § 197a SGG, sodass Gerichtskosten nicht zu erheben waren.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Eine Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.1992 – V ZR 112/90 u. v. 20.9.2007 – IX ZB 35/07; BFH, Beschl. v. 29.6.2006 – VI E 2/06; st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 1.8.2014 – L 15 SF 90/14 E; Hartmann, KostG, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG Rn 18; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 66, Rn 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 158 VwGO bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (st. Rspr., vgl. z.B. Beschl. d. Senats v. 18.12.2014 – L 15 SF 322/14 E m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschl. d. Senats v. 7.10.2014 – L 15 SF 61/14 E u. v. 5.12.2014 – L 15 SF 202/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers
Der sinngemäße Einwand des Erinnerungsführers, bei dem der Gerichtskostenfeststellung zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Verfahren gem. § 197a SGG handle, trifft zu. Denn der Hauptsachesenat hat diesbezüglich eine Entscheidung getroffen, die den Kostensenat unabhängig von deren materiellen Richtigkeit, die der Kostensenat nicht für gegeben erachtet, bindet.
Die Frage der Anwendbarkeit des § 197a SGG, der eine Gerichtskostenpflicht konstituiert, ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen, weil die Entscheidung dazu bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden ist und diese Entscheidung den Kostensenat genauso wie den Kostenbeamten bindet (vgl. oben Nr. 1.; st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 10.4.2015 – L 15 SF 83/15 E).
Mit dem im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss vom 22.10.2015 – L 14 R 624/15 RG, ist für den Kostensenat bindend festgelegt worden, dass dieses Verfahren kein solches gem. § 197a SGG ist.
Dies ergibt sich sowohl aus dem Tenor des genannten Beschlusses, wenn dort formuliert ist: "Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten." als auch aus den Gründen, wenn dort die Kostenentscheidung wie folgt begründet worden ist: "Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG."
Beiden Formulierungen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Hauptsachesenat bei der der angegriffenen Gerichtskostenfeststellung zugrunde liegenden Entscheidung von einer Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens der Anhörungsrüge gem. § 183 SGG ausgegangen ist, nicht von einer Gerichtskostenpflichtigkeit gem. § 197a SGG. Diese Festlegung ist für den Kostensenat bindend.
Lediglich zum besseren Verständnis der gesetzlichen Systematik und der sich daraus ergebenden Konsequenzen weist der Senat auf Folgendes hin:
Selbst dann, wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung möglicherweise falsch oder sogar offenkundig unrichtig ist, wofür hier bei der Kostenentscheidung alles spricht – das der Anhörungsrüge vorhergehende Berufungsverfahren war ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gem. § 197a SGG, sodass auch das sich daran anschließende Verfahren der Anhörungsrüge gerichtskostenpflichtig sein hätte müssen! –, kann sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung weder zugunsten noch zu Ungunsten eines Betroffenen über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und darf diese nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen (st.Rspr., vgl. z.B. auch den in der Sache des Erinnerungsführers ergangenen Beschluss zur der Gerichtskostenfeststellung im Berufungsverfahren v. 21.8.2015 – L 15 SF 181/15 E). Einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich. Es sind also – so wie hier – durchaus Fälle denkbar, in denen der Kostenrichter sehenden Auges eine falsche Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugrunde legen muss (vgl. auch die Beschl. d. Senats in vergleichbaren Konstellationen wie hier v. 27.11.2013 – L 15 SF 154/12 B u. v. 27.1.2015 – L 15 SF 162/12 B). Dass die von der Kostenbeamtin vorgenommene Gerichtskostenfeststellung bei objektiver Betrachtung und Außerachtlassung der Bindungswirkung der Entscheidung des Hauptsachesenats der materiellen Rechtslage entsprochen hätte und daher die Kostenerhebung berechtigt gewesen wäre, kann daher im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen....