Die Entschädigung des Erinnerungsführers wird auf 0,00 EUR festgesetzt.
Nach § 4 Abs. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (S. 1). Nach § 191 Hs. 1 SGG werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 S. 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (S. 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen, anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags (S. 2).
Die beantragten Fahrtkosten sind dem Erinnerungsführer nicht zu erstatten. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 191 Abs. 1 SGG i.V.m. § 5 Abs. 2 JVEG in Betracht. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG werden dem Beteiligten bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Nachdem der Beschwerdeführer weder ein eigenes noch ein unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Fahrzeug gefahren hat, scheidet diese Alternative aus. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 S. 3, 1. Hs. JVEG. Danach werden bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Abs. 1 (= öffentlich regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel) oder S. 1 Abs. 2 S. 1 JVEG zählt, die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der nach S. 1 genannten Fahrtkosten ersetzt. Erforderlich ist damit immer, dass tatsächlich Auslagen entstanden sind (vgl. Hartmann, in: KostG, 43. Aufl. 2013, § 5 JVEG Rn 14). Ein Ersatzanspruch kommt dagegen nicht in Betracht, wenn – wie hier – der Betroffene (auch von seinem Prozessbevollmächtigten) unentgeltlich in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wird; dann scheidet der Fahrtkostenersatz grundsätzlich aus (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 5 Rn 18).
Der Erinnerungsführer hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Fahrtkosten aus Anlass seiner Heranziehung durch das Gericht, weil er seinem Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Vergütung die Fahrtkosten von J. nach E. nach Nr. 7003 VV zu erstatten hat. Diese Verpflichtung hat keinen Bezug zu dem in § 5 JVEG geregelten Fahrtkostenersatz. Bei einer getrennten Benutzung von zwei Fahrzeugen fallen die Kosten tatsächlich zweimal an und nur die des Herangezogenen (nicht aber des Rechtsanwalts) werden erstattet. Wird nur das Auto des Rechtsanwalts benutzt, entstehen entsprechende Aufwendungen nur bei ihm. Es kommt nicht darauf an, dass der Anwalt nicht verpflichtet ist, aus Kostenersparnisgründen seinen Mandanten im Auto mitzunehmen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 5 Rn 18). Der Hinweis des Erinnerungsführers auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10.4.2007 – 15 W 108/06 verfängt nicht. Dort hatte das Gericht es als glaubhaft angesehen, dass der Rechtsanwalt dem Verfahrensbeteiligten zusätzliche Reisekosten für die Mitnahme in Höhe von 130,00 EUR in Rechnung gestellt hatte und ein Anspruch auf Zahlung dieses Betrags bestand. Dies war hier gerade nicht der Fall. Insofern kann der Senat dahingestellt lassen, ob für ihn ein entsprechender Vortrag der Erstattungsverpflichtung ohne tatsächliche Rechnungsstellung ausgereicht hätte.
Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Eine Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG setzt eine – hier nicht vorliegende – Anwesenheit von mehr als 8 Stunden voraus. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG scheidet aus, weil es nicht ersichtlich ist, dass der Erinnerungsführer im relevanten Zeitpunkt einen Nachteil erlitten hat. Er ist ohne Arbeit und bezog Leistungen nach dem SGB II.
AGS 4/2016, S. 207 - III