Ein Ersatzanspruch aus § 5 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 JVEG kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene (auch von seinem Prozessbevollmächtigten) unentgeltlich in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wird; dann scheidet der Fahrtkostenersatz grundsätzlich aus. Ein Anspruch auf Fahrtkostenersatz ergibt sich auch nicht daraus, dass der Betroffene seinem Prozessbevollmächtigten die Fahrtkosten nach Nr. 7003 RVG-VV zu erstatten hat.

LSG Thüringen, Beschl. v. 24.9.2015 – L 6 SF 1100/15 E

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