Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Erinnerung zulässig, jedoch nicht begründet. Die Festsetzung der nach § 45 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 RVG aus der Landeskasse aufzubringenden Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des LSG ist nicht zu beanstanden. Dem Erinnerungsführer steht ein höherer Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse nicht zu.
Dabei kann das Gericht über die Festsetzung befinden, ohne zuvor nach § 14 Abs. 2 S. 1 RVG ein Gutachten beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer einholen zu müssen. Die Regelung ist nur im Rechtsstreit zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten anwendbar, nicht dagegen im Rahmen der Vergütungsfestsetzung eines beigeordneten Anwalts und eines eventuellen Streits hierüber mit der Staatskasse (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 21.3.2011 – L 15 SF 204/09 B E m.w.N.).
Konkret streitig ist im vorliegenden Verfahren (nur) die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV, wobei das RVG angesichts des Zeitpunkts der Beiordnung bereits in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist (vgl. § 60 Abs. 1 S. 2 RVG).
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den §§ 3, 14 RVG: Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier (vgl. §§ 183, 197 SGG) – das GKG nicht anwendbar ist, Rahmengebühren. Innerhalb des durch den jeweiligen Tatbestand des Vergütungsverzeichnisses vorgegebenen Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Beteiligten, dem er beigeordnet ist, sowie von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und des Haftungsrisikos nach billigem Ermessen (vgl. die nicht abschließende Aufzählung der maßgeblichen Umstände in § 14 Abs. 1 S. 1 u. S. 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG), wobei offenbleiben kann, ob diese Vorschrift im Verhältnis der Beteiligten überhaupt anwendbar ist, ob also die Staatskasse als Vergütungsschuldnerin nach § 55 RVG als Dritte i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG angesehen werden kann: Jedenfalls ist dem Rechtsanwalt, da ihm der Gesetzgeber (entweder über § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 4 RVG oder, soweit man die Staatskasse nicht als "Dritten" ansehen will, über § 315 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]; vgl. hierzu z.B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 55 Rn 32) ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat und der Begriff der Unbilligkeit bzw. des billigen Ermessens erhebliche Unschärfen aufweist, bei der Bestimmung der Gebühr ein Spielraum einzuräumen; dementsprechend ist die Gebühr erst bei Überschreiten einer Toleranzgrenze von 20 % als unbillig zu qualifizieren (vgl. für viele BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; BGH, Urt. v. 30.10.2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420).
Um trotz der Unschärfe des Begriffs der Unbilligkeit nach Möglichkeit Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilung zu ermöglichen, ist bei der Bestimmung der Gebühr grundsätzlich von der sog. Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird; sie greift also ein, wenn die Tätigkeit bezogen auf die in § 14 RVG beispielhaft aufgeführten Kriterien als durchschnittlich anzusehen ist (vgl. zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG für den Bereich des SGB II ausführlich BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30). Ob ein derartiger Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus einem Vergleich des konkreten Verfahrens mit sonstigen sozialrechtlichen Streitverfahren und ist in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zutreffend. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV mit (nur) 120,00 EUR, also in Höhe der doppelten Mindestgebühr, fällt auch nach Auffassung des Senats nicht zu gering aus.
Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Gebühr, mit der die gesamte prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandanten und umfasst u.a. die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage oder des Rechtsmittels bzw. von dessen Abwehr durch den Rechtsanwalt – gegebenenfalls auch unter Auswertung von Rspr. und Lit. –, die im Zusammenhang mit dem Verfahren notwendigen Besprechungen und den Schriftwechsel des Rechtsanwaltes mit dem Auftraggeber und dem Gericht sowie gegebenenfalls mit Dritten, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwaltes rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 210).
Für die V...