Die Wertfestsetzung erfolgt auf Antrag der Beschwerdegegnervertreterin (vgl. § 33 Abs. 1 RVG) und beruht auf § 42 Abs. 1 FamGKG. Sie entspricht billigem Ermessen.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit, denn der Beschwerdeführer hat erstinstanzlich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt. Hier ist grundsätzlich der Regelwert des § 48 FamGKG von 3.000,00 EUR maßgeblich, da es sich um eine Ehewohnungsssache i.S.v. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG handelt (vgl. nur MüKoFamFG/Erbarth, § 200 Rn 57 ff.; siehe auch Senatsbeschl. v. 24.6.2015). Für die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren, welches nur die Beschwerde gegen die "Zurückweisung des Antrages auf Protokollberichtigung" zum Gegenstand hatte, ist nicht auf den Hauptsachewert abzustellen, sondern mit Blick auf § 42 Abs. 1 FamGKG nur auf einen Bruchteil dieses Wertes. Da in Fällen der Beschlussberichtigung in der Regel von einem Bruchteil in Höhe von 10 % ausgegangen wird (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2014, 01105) und es sich vorliegend nur um ein Berichtigungsbegehren handelte, welches sich auf einen Teilaspekt des gerichtlichen Verfahrens bezogen hat, erachtet der Senat einen Bruchteil von 5 % des Wertes der Hauptsache für angemessen.

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