Die nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im ersten Rechtszug hat in der Sache Erfolg.

Da sich in Gewaltschutzverfahren die Gerichtsgebühren gem. § 49 Abs. 1 FamGKG nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den entsprechenden Bestimmungen des FamGKG.

Das AG hat bei seiner Wertbestimmung nach §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG übersehen, dass auf der Antragstellerseite insgesamt drei Personen einstweilige Anordnungen nach § 1 GewSchG begehrt haben. Gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Wertaddition ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn auf Antragstellerseite ein Fall der subjektiven Antragshäufung vorliegt und die mehreren Antragsteller nicht als Gesamtgläubiger ihren Anspruch geltend machen (BeckOK-Streitwert/Dürbeck, "Antragshäufung subjektiv" Rn 3). Da dies hier unzweifelhaft der Fall ist, sind die Einzelwerte von jeweils 1.000,00 EUR zu addieren, so dass der Verfahrenswert gem. §§ 41, 49 Abs. 1, 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG insgesamt 3.000,00 EUR beträgt.

Unerheblich ist, dass der Antrag des Antragstellers zu 2) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, da sich der Zeitpunkt der Wertberechnung nach § 34 S. 1 FamGKG nach der ersten Antragstellung beurteilt.

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