1. Der Beschwerdeführer beantragte über seinen Bevollmächtigten beim AG die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die beigefügte Ablehnung seines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung. Er wies darauf hin, dass der Bevollmächtigte den Widerspruch bereits eingelegt habe.

Die Rechtspflegerin beim AG wies den Antrag mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer hätte den Widerspruch selbst vor Ort beim Rentenversicherungsträger schriftlich aufnehmen lassen können. Er versuche, bei jeglichen für ihn unangenehmen Lebenssituationen über die Beratungshilfe einen Rechtsanwalt auf Staatskosten zu beauftragen, so dass von Mutwilligkeit ausgegangen werden könne.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers wurde vom AG mit richterlichem Beschluss als unbegründet verworfen. Zur Begründung führte das AG aus, neben dem Ablehnungsgrund der Mutwilligkeit sei auch der Ablehnungsgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG gegeben. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Widerspruch selbst beim Rentenversicherungsträger einzulegen. Damit hätte er in gleicher Weise wie durch die Einlegung des Widerspruchs mittels Anwaltsschreiben die Überprüfung seines Anliegens erreichen können.

2. Mit seiner gegen die beiden Beschlüsse des AG gerichteten Verfassungsbeschwerde, deren Gegenstand er um die Entscheidung des AG über eine parallel hierzu erfolglos erhobene Gegenvorstellung erweitert hat, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG.

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