Die gem. § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung, über die gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet.
Die angegriffene Vergütungsfestsetzung ist teilweise rechtswidrig. Der Erinnerungsgegner hat (lediglich) Anspruch auf Vergütung i.H.v. 877,63 EUR. Die festgesetzten Dolmetscherkosten sind – auf der Basis des dem Gericht bekannten Sachverhalts – nicht erstattungsfähig.
Grundsätzlich hat der beigeordnete Rechtsanwalt (auch) einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe einsetzt. Soweit diese Ausgaben zur sachgemäßen Interessenwahrnehmung erforderlich sind, kann der Rechtsanwalt gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. §§ 670, 675 BGB Erstattung von der Staatskasse verlangen, was in § 46 Abs. 2 S. 3 RVG klargestellt ist (Fölsch, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., 2014, § 46 Rn 35 m.w.N.).
Regelmäßig ist davon auszugehen, dass bei einem Beteiligten, der der deutschen Sprache nicht oder nur eingeschränkt mächtig ist, ein Übersetzungserfordernis bei Besprechungsterminen besteht.
Das Gericht muss an dieser Stelle nicht die genauen Modalitäten des Prüfungsumfangs für die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers – dem Grunde und der Höhe nach – festlegen. Es kann insbesondere die Frage offen bleiben, ob aus dem das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz (Hartmann, KostR, 45. Aufl., 2015, § 46 RVG Rn 14) und dem daraus folgenden Gebot sparsamer Prozessführung folgt, dass ein Beteiligter zunächst auf alternative Übersetzungsmöglichkeiten durch Verwandte und Bekannte zu verweisen ist (in diesem Sinne Bayerisches LSG, Beschl. v. 3.2.2015 – L 15 SF 18/14 E, juris, Rn 22 ff. m.w.N.) oder ob dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum zukommt, der ihm grundsätzlich die Einschaltung eines (professionellen) Dolmetschers ermöglicht (in diesem Sinne Fölsch, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., 2014, § 46 Rn 36). Denn unabhängig von diesem Streit, kann von einem Rechtsanwalt verlangt werden, dass er die grundsätzliche Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers nachweist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er dazu durch das Gericht aufgefordert wurde. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach und vereitelt er damit die Überprüfungsmöglichkeit für die Staatskasse und das Gericht, kann er sich nicht auf seinen ihm im Rahmen der Geschäftsbesorgungstätigkeit zukommenden Spielraum (Fölsch, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., 2014, § 46 Rn 7) berufen. Denn dessen Ausfüllung kann nicht willkürlich erfolgen, sondern muss sich von Sachkriterien leiten lassen. Werden solche nicht dargelegt, kann jedenfalls bei einer Größenordnung wie hier eine Sachgerechtigkeit nicht unterstellt werden.
Das Gericht war unter Beachtung des Vorstehenden auch nicht gehalten, einen gleichsam regelmäßig notwendigen Dolmetscheraufwand in Asylsachen zu definieren und diesen zu berücksichtigen. Die Frage, ob Dolmetscherkosten zur sachgemäßen Durchführung einer Angelegenheit gem. § 46 Abs. 2 S. 3 RVG i.V.m. Abs. 1 RVG erforderlich waren, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, so dass sich eine generalisierende Betrachtung verbietet. Kann das Gericht diese Prüfung nicht vornehmen, weil der Rechtsanwalt entsprechende Angaben – trotz Aufforderung – nicht macht, so ist davon auszugehen, dass die Dolmetscherkosten nicht erforderlich waren.
Ein Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK. Ein daraus resultierender Anspruch kommt bereits dem Wortlaut nach nicht in Betracht, weil danach lediglich angeklagten Personen ein Anspruch auf einen Dolmetscher zukommt (BayLSG, Beschl. v. 3.2.2015 – L 15 SF 18/14 E, juris, Rn 27). Eine entsprechende Anwendung auch für alle anderen Verfahren hält das Gericht nicht für notwendig (a.A. Klüsener, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 7. Aufl., 2016, § 46 Rn 25).
Unter Beachtung des Vorstehenden kann es daher auch offenbleiben, ob bei einem – nach Aktenlage – durchschnittlichen Asylverfahren die Notwendigkeit für sieben Beratungstermine mit insgesamt 22 Stunden bestehen kann.
Gerichtskosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG im Verfahren über die Erinnerung nicht erhoben. Kosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist gem. § 56 Abs. 2 RVG die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist auch nicht gem. § 80 AsylG ausgeschlossen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein etwaiger Beschwerdeausschluss mit dem Wortlaut von § 80 AsylG (Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz) begründet werden kann.
Weiterhin erscheint der Wortlaut von § 1 Abs. 3 RVG unzweifelhaft, und auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/11471, S. 266 i.V.m. S. 154) spricht gegen einen Beschwerdeausschluss. Der Gesetzgeber hat zur Begründung ausgeführt, dass § 1 Abs. 3 RVG die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahr...