Das Erstgericht erläutert in seinem Nichtabhilfebeschluss ausführlich die Gesichtspunkte, die zur Festsetzung des Streitwerts i.H.v. 5.000,00 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG (Fehlen genügender Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung) geführt haben. Im Ergebnis ist hiergegen nichts zu erinnern.

Der Kläger stellt darauf ab, dass in dem rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren, das dem auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gerichteten Rechtsstreit vorausgegangen ist, der Streitwert i.H.v. (nur) 1.000,00 EUR festgesetzt worden sei.

Eine Festsetzung in dieser Höhe erschiene jedoch – jedenfalls mit Blick auf das vorliegend allein verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeverfahren – mangels greifbarer Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung als zu niedrig. Insoweit hat der Bayerische VGH den Kläger im Verfahren 4 C 14.52 bereits mit Beschl. v. 6.2.2014 darauf hingewiesen, dass es allgemeinem Verständnis entspricht, dass auch für Rechtsstreitigkeiten ideeller bzw. nichtvermögensrechtlicher Art beim Fehlen genügender Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung der sog. Auffangstreitwert i.H.v. 5.000,00 EUR festgesetzt wird. Hiervon hat sich das VG vorliegend zu Recht leiten lassen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 47 Abs. 2 S. 1 GKG hinweist, bleibt auch dies unbehelflich. Nach dieser Regelung wird der Streitwert im Rechtsmittelverfahren ("zweiter Rechtszug") auf den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Im Wiederaufnahmeverfahren begehrt der Kläger jedoch, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor dem Ausgangsgericht erneut in Gang zu setzen und auf diesem Weg den ersten Rechtszug neu zu eröffnen. § 47 Abs. 2 S. 1 GKG ist mithin nicht anwendbar.

AGS 4/2017, S. 197

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