Die Beteiligten sind Eltern eines gemeinsamen Sohnes. Die elterliche Sorge steht beiden Beteiligten gemeinsam zu.

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren begehrte die Antragstellerin die Übertragung der Teilbereiche "Gesundheitsfürsorge" und "schulische Belange" auf sich allein. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem Klini kum L., betreffend den Sohn zu erteilen. Das FamG hat – über diesen Antrag hinausgehend – das Recht der Gesundheitsfürsorge für L. einstweilen auf die Antragstellerin übertragen. Der Antragsgegner hat nach Zustellung dieses Beschlusses Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

In der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache haben die Beteiligten eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Antragsgegner sich verpflichtete, der Antragstellerin eine Vollmacht zu erteilen für den Teilbereich der Gesundheitsfürsorge für den gemeinsamen Sohn. Im Übrigen haben die Parteien Einigkeit erklärt, dass sich der Beschluss des FamG im einstweiligen Anordnungsverfahren erledigt habe. Es solle wieder beiden Parteien das Recht der Gesundheitsfürsorge für das gemeinsame Kind zustehen.“

Anschließend hat das FamG über die Kosten des Hauptsacheverfahrens entschieden.

Unmittelbar danach wurde das einstweilige Anordnungsverfahren aufgerufen. Dort ist der Anordnungsbeschluss aufgehoben worden, "da die beiden Parteien darüber einig sind, dass das Recht der Gesundheitsfürsorge wieder gemeinsam ausgeübt werden soll"; sodann traf das FamG auch hier eine Entscheidung über die Kosten.

Der Gegenstandswert wurde im Hauptsacheverfahren auf 3.000,00 EUR und im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 1.500,00 EUR festgesetzt. Für beide Verfahren wurde beiden Beteiligten jeweils Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Das FamG hat daraufhin den Verfahrenswert für den Mehrvergleich auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse, die die Meinung vertritt, ein Vergleichsmehrwert sei nicht gegeben.

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