Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 800,00 EUR nebst Zinsen für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens, sowie die Feststellung, dass die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens unangemessen war.
Der Kläger hat in einem Verfahren des FamG den im Ausland wohnhaften, aber jedenfalls während des Ausgangsverfahrens noch in Deutschland beschäftigten Kindesvater vertreten. In diesem Verfahren fand zuletzt am 13.1.2015 ein Termin statt. Mit Schriftsatz vom 8.1.2015 teilte der hiesige Kläger dem FamG mit, dass das Mandat niedergelegt werde, weil der Mandant das Mandat gekündigt habe. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 8.1.2015 stellte er einen Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG. Der Kläger verwandte einen Kanzleibriefbogen mit der Titelzeile "B. und No. Rechtsanwälte". Nach Auflistung der begehrten Gebühren findet sich die Formulierung:
"Wir beantragen auszusprechen, dass diese Kosten gem. § 104 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als verzinslich festgesetzt werden."
Auf der nächsten Seite dieses Schriftsatzes findet sich sodann der Satz:
"Anspruchsteller ist hier nicht die Kanzlei B. und No., sondern RA Dr. Daniel B. RA No. ist lediglich angestellter Rechtsanwalt."
In der Hauptsache hat das FamG am 15.1.2015 eine Entscheidung verkündet. Mit Schriftsatz v. 4.3.2015 beantragte der hiesige Kläger erneute Vergütungsfestsetzung gem. 11 RVG, weil im ersten Antrag ein Zahlendreher vorhanden war; die Forderung belief sich nunmehr auf 646,46 EUR einschließlich Zustellungsauslagen. In diesem Schriftsatz findet sich lediglich auf der 2. Seite der Hinweis "Der Antragsteller ist Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei B. und No.".
Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 12.3.2015 an den Mandanten zur Stellungnahme binnen zwei Wochen herausgegeben. Mit Schriftsatz vom 24.4.2015 erhob der Kläger eine erste Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG. Das FamG hat sodann mit Beschl. v. 24.6.2015 die zu zahlende Vergütung gem. § 11 RVG in der Höhe antragsgemäß, jedoch für die Kanzlei B. und No. festgesetzt. Der Beschluss wurde an den früheren Mandanten des Klägers in Frankreich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.7.2015 bestellte sich ein weiterer Rechtsanwalt für den früheren Mandanten des Klägers, legte zugleich Rechtsmittel ein und begehrte Akteneinsicht. Diese wurde am 7.8.2015 verfügt und am 11.8.2015 veranlasst. Am 13.11.2015 gelangte die Akte nach Einsichtnahme zurück. Am 2.12.2015 wurde die Mitteilung der Beschwerde an den hiesigen Kläger verfügt. Mit Schriftsatz v. 22.12.2015 erhob der Kläger eine zweite Verzögerungsrüge und erwiderte auf die Beschwerde seines früheren Mandanten. Am 29.12.2015 wurde die Herausgabe der Beschwerdeerwiderung an den Beschwerdeführer, den früheren Mandanten des Klägers verfügt. Ein Eingang hierauf ist nicht zu verzeichnen; am 26.4.2016 wurde angefragt, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde zurücknehme. Mit Schriftsatz vom 4.5.2016 beantragte der Kläger die Berichtigung des Rubrums des Kostenfestsetzungsbeschlusses dahingehend, dass allein er den Antrag gestellt habe. Daneben mahnte er die Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung an. Mit Schriftsatz vom 19.5.2016 nahm der weitere Bevollmächtigte des früheren Mandanten des Klägers die Beschwerde zurück. Hiervon erhielt der Kläger jedoch keinerlei Mitteilung. Er erfuhr von der Beschwerderücknahme erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.1.2017. Mit Schreiben vom 6.5.2016 hat der Kläger beim OLG einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht, welcher mit Schreiben v. 28.6.2016 zurückgewiesen wurden. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.7.2016 die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschl. v. 31.10.2016 hat der Rechtspfleger beim FamG Germersheim den Antrag des hiesigen Klägers auf Rubrumsberichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des hiesigen Klägers hat das FamG Germersheim mit Beschl. v. 16.12.2016 zurückgewiesen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat der Kläger bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.1.2017 nicht erhalten.
Der Kläger trägt vor, im Hinblick auf die unangemessen lange Dauer des Vergütungsfestsetzungsverfahrens stehe ihm eine Entschädigung i.H.v. 800,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu. Darüber hinaus beantragt er, festzustellen, dass die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem FamG Germersheim unangemessen war.
Die Beklagte ist der Auffassung, hier fehle es an den Voraussetzungen für die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer. Eine rechtsstaatswidrige, für den Kläger unzumutbare und verhältnismäßige Verzögerung liege nicht vor.