Die Entschädigungsklage ist zulässig, insbesondere sind die Fristen des § 198 GVG eingehalten. Die erforderliche Verzögerungsrüge nach § 188 Abs. 3 GVG liegt jedenfalls in der zweiten Rüge von Dezember 2015.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats entspricht eine Entschädigung i.H.v. insgesamt 250,00 EUR einer angemessenen Entschädigung i.S.d. § 198 GVG.
Nach § 198 Abs. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Dabei richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Die nach § 198 Abs. 3 GVG erforderliche Verzögerungsrüge liegt jedenfalls im Dezember vor, wobei von ihr auch zuvor eingetretene Verzögerungen erfasst werden (BGH NJW 2014, 1967 Rn 31).
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.8.2016 – 11 EK 5/15). Nach dem zwischen den Parteien nicht streitigen und sich aus der Akte des Ausgangsverfahrens ergebenden Verfahrensablauf ist es im Kostenfestsetzungsverfahren zu einer unangemessenen Verzögerung gekommen.
Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet, wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Der Verzicht auf allgemein gültige Zeitvorgaben schließt es regelmäßig aus, die Angemessenheit der Verfah rensdauer allein anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. Ungemessen i.S.v. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist die Verfahrensdauer wann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und – den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Dies hat zur Konsequenz, dass Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden. Hierbei muss auch in den Blick genommen werden, dass sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet. Die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung muss einen gewissen Schweregrad erreichen. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Zu prüfen ist auch, ob Verzögerungen, die mit der Verfahrensführung in Zusammenhang stehen, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. Maßgebend ist, ob das Gericht gerade in Relation zu den in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer in jedenfalls vertretbarer Weise gerecht geworden ist. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogenen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollweiser fördern kann und welche Verfahrensverhandlungen dazu erforderlich sind. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien i.S.v. § 198 Abs. 1 S. 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
Nach Auffassung des Senats kann hier dem Verfahrensablauf bis zum Erlass des Festsetzungsbeschlusses v. 24.6.2015 noch keine außerordentliche Verzögerung in diesem Sinne entnommen werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablaufs ergibt sich aber eine Verzögerung von einem Monat daraus, dass die Rückgabe der an den weiteren Bevollmächtigten des früheren Mandanten des Klägers zum Zwecke der Akteneinsicht versan...