Das Rechtsmittel, über das der Einzelrichter zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG), ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG), aber nicht begründet.

Die Erinnerung ist zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Auffassung, wonach bei Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss (auch) über nicht anhängige Gegenstände nur eine Vergleichsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs – aber keine Verfahrens- und keine Terminsgebühr bezüglich des nicht anhängigen Gegenstands – festgesetzt werden kann, entspricht der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rspr. (vgl. z.B. OLG Dresden, Beschl. v. 7.5.2015 – 19 WF 1424/14 [= AGS 2015, 289]; OLG Dresden FamRZ 2014, 1879 [= AGS 2014, 347]; OLG Celle AGS 2015, 236; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877 [= AGS 2014, 348]; a.A. OLG Celle FamRZ 2014, 1878 [= AGS 2014, 580]; OLG Köln FamRZ 2014, 1875 [= AGS 2013, 350]).

Soweit auf die Regelung in § 48 Abs. 3 RVG verwiesen wird, ist zu sehen, dass es sich hierbei um eine auf Ehesachen beschränkte Vorschrift handelt. Eine analoge Anwendung in anderen Angelegenheiten kommt nicht in Betracht, zumal der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG, in Kenntnis der unterschiedlichen Meinungen zur verfahrensgegenständlichen Streitfrage, eine Regelung nur für bestimmte, enumerativ aufgeführte Fälle getroffen hat.

Für den Ansatz einer Differenzverfahrens- und einer Differenzterminsgebühr ist danach kein Raum.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Mitgeteilt vom 10. Senat des OLG Nürnberg

AGS 4/2017, S. 197

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?