Das Gericht stellt hier zutreffend auf die Wertvorschrift des § 36 FamGKG ab, da Gegenstand des Verfahrens eine familienrechtliche Genehmigung war. Abzustellen ist danach auf den Wert des zugrundeliegenden zu genehmigenden Geschäfts. Dabei ist wiederum zu differenzieren.

  Sind die minderjährigen Kinder Bruchteils-Miteigentümer, so veräußern sie ihren eigenen Anteil und der Vater veräußert seinen Anteil. Genehmigungspflichtig ist nur die Veräußerung des Anteils der Minderjährigen, so dass der Anteil des Vaters bei der Bewertung keine Rolle spielt. Theoretisch könnte der Vater seinen Anteil auch alleine veräußern. Umgekehrt könnten auch die Kinder ihren Anteil alleine veräußern. Soweit sich das Gericht hierzu auf die Entscheidung des OLG Frankfurt beruft, passt diese Entscheidung allerdings nicht. Das OLG Frankfurt hatte in der zitierten Entscheidung über einen Antrag des Ehemannes zu entscheiden, der seine Ehefrau verpflichten wollte, der Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie zuzustimmen. Insoweit hat das OLG Frankfurt verkannt, dass dies kein Fall des § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG war. Es ging nämlich nicht um eine familienrechtliche Genehmigung oder deren Ersetzung, sondern um die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG ist aber nur dann anwendbar, wenn das FamG genehmigen oder zustimmen soll, nicht aber, wenn eine zivilrechtliche Zustimmung oder Genehmigung von einem anderen Mitberechtigten verlangt wird.
  Anders verhält es sich dagegen, wenn die minderjährigen Kinder zusammen mit dem Vater in einer Gesamthandsgemeinschaft stehen, etwa in ungeteilter Erbengemeinschaft. Dann kann das Grundstück nur insgesamt veräußert werden. In diesem Fall ist der Verfahrenswert mit dem vollen Grundstückswert zu berücksichtigen. Dabei ist unerheblich, wie hoch die "Quote" der Kinder ist. Selbst bei geringster Beteiligung scheitert das gesamte Geschäft, wenn die familiengerichtliche Zustimmung nicht erteilt wird.
 

Norbert Schneider

AGS 4/2017, S. 195 - 196

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